| Urlaubsentgelt und Insolvenz |
| Zu den aus der Insolvenzmasse
vorab zu befriedigenden Masseverbindlichkeiten gehören ua. Entgeltansprüche
des Arbeitnehmers aus der Zeit ab Eröffnung des Insolvenzverfahrens
(§ 55 Abs. 1Nr. 2 InsO). Hat der Insolvenzverwalter dem Insolvenzgericht
die Masseunzulänglichkeit angezeigt (§ 208 InsO), richtet sich
die Rangordnung, in der Masseverbindlichkeiten zu erfüllen sind, nach
§ 209 InsO. Danach ist zwischen sog. Altmasse- und Neumasseverbindlichkeiten
zu unterscheiden. Neumasseverbindlichkeiten sind vorrangig zu erfüllen.
Eine Neumasseverbindlichkeit liegt ua. vor, wenn der Insolvenzverwalter
nach Anzeige der Masseunzulänglichkeit die "Gegenleistung" des Arbeitnehmers
in Anspruch genommen hat. Der Anspruch eines Arbeitnehmers auf Urlaubsentgelt
und Urlaubsgeld, der vom Insolvenzverwalter unwiderruflich unter Anrechnung
auf offenen Urlaub von jeder Arbeitsleistung freigestellt ist, begründet
keine Neumasseverbindlichkeit; der Masse fließt kein wirtschaftlicher
Wert zu.
Der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb die Klage eines Arbeitnehmers abgewiesen, mit der dieser festgestellt wissen wollte, sein Anspruch auf zusätzliches Urlaubsgeld sei eine Neumasseverbindlichkeit. In den Vorinstanzen hatte die Klage dagegen Erfolg. BAG, 15.6.2004 - Az: 9 AZR
431/03
Quelle: PM des BAG |