| Urlaubsanspruch eines Kapitäns bei Seedienstuntauglichkeit |
| Der Kläger war von
1991 bis zum 30. April 1999 bei der Beklagten als Kapitän in der Seeschiffahrt
beschäftigt. Er ist seit Februar 1999 dauerhaft seedienstuntauglich.
Die bei der Beklagten beschäftigten Kapitäne werden bei Bedarf
auch zur Beaufsichtigung im Schiffsneubau eingesetzt. Hierzu war der Kläger
zwar gesundheitlich in der Lage, die Beklagte setzte ihn aber nicht für
diese Aufgabe ein. Er verlangt die Bezahlung der bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses
noch bestehenden Resturlaubsansprüche.
Das Arbeitsgericht hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht hat ihr stattgegeben. Die Revision der Beklagten hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. § 60 SeemG verbietet die Abgeltung des Urlaubs bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis wird vielmehr für die Dauer der Resturlaubstage verlängert. Diese Verlängerung scheiterte an der Seedienstuntauglichkeit des Klägers. Der Kläger war arbeitsunfähig. Die Arbeitsunfähigkeit schließt eine Urlaubsgewährung aus (§ 58 Satz 1 SeemG, der § 9 BUrlG entspricht). Die Beklagte war nicht verpflichtet, den Kläger bei der Beaufsichtigung von Schiffsneubauten einzusetzen und durch Urlaubsgewährung von dieser Tätigkeit zu befreien. Ein solcher Arbeitsplatz war nicht verfügbar. BAG, 24.6.2003 - Az: 9 AZR
423/02
Quelle: PM des BAG |