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Beitragspflichten ausländischer Arbeitgeber zur Urlaubskasse des BaugewerbesDie Tarifvertragsparteien
des Baugewerbes haben als gemeinsame Einrichtung die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse
der Bauwirtschaft (ULAK) errichtet. Aufgabe der ULAK ist insbesondere,
die Auszahlung der Urlaubsvergütung für die tariflich vereinbarten
30 Urlaubstage an die Arbeitnehmer zu sichern. Die hierfür erforderlichen
Mittel haben die im Geltungsbereich des Bau - Rahmentarifvertrags tätigen
Arbeitgeber des Baugewerbes durch Beiträge aufzubringen. Der Neunte
Senat hatte in mehreren Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, ob Arbeitgeber
mit Sitz in Polen, Rumänien und Slowakei verpflichtet sind, Beiträge
für die von ihnen in die Bundesrepublik Deutschland entsandten gewerblichen
Arbeitnehmer zu entrichten.
Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz
sind die für inländische Betriebe des Baugewerbes geltenden einschlägigen
tarifvertraglichen Urlaubsregelungen und das für die ULAK geltende
Urlaubskassenverfahren auf ausländische Arbeitgeber zwingend anzuwenden.
Die ausländischen Arbeitgeber hatten insbesondere geltend gemacht,
die von der Bundesregierung und den Regierungen ihrer Heimatländer
geschlossenen Werkvertragsabkommen stünden dem entgegen.
Damit hatten sie vor dem
Neunten Senat keinen Erfolg. Das Arbeitnehmerentsendegesetz wird durch
die von den Regierungen geschlossenen Werkvertragsabkommen nicht verdrängt
noch ist europäisches Gemeinschaftsrecht verletzt. Die mit den Heimatländern
der klagenden Arbeitgeber bestehenden Assoziierungsabkommen haben keine
unmittelbare Wirkung. Die Erstreckung der für allgemeinverbindlich
erklärten Tarifverträge verstößt auch nicht gegen
das Grundgesetz.
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