| Beitragspflichten ausländischer Arbeitgeber zur Urlaubskasse des Baugewerbes |
| Die Tarifvertragsparteien
des Baugewerbes haben als gemeinsame Einrichtung die Urlaubs- und Lohnausgleichskasse
der Bauwirtschaft (ULAK) errichtet. Aufgabe der ULAK ist insbesondere,
die Auszahlung der Urlaubsvergütung für die tariflich vereinbarten
30 Urlaubstage an die Arbeitnehmer zu sichern. Die hierfür erforderlichen
Mittel haben die im Geltungsbereich des Bau - Rahmentarifvertrags tätigen
Arbeitgeber des Baugewerbes durch Beiträge aufzubringen. Der Neunte
Senat hatte in mehreren Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden, ob Arbeitgeber
mit Sitz in Polen, Rumänien und Slowakei verpflichtet sind, Beiträge
für die von ihnen in die Bundesrepublik Deutschland entsandten gewerblichen
Arbeitnehmer zu entrichten.
Nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz sind die für inländische Betriebe des Baugewerbes geltenden einschlägigen tarifvertraglichen Urlaubsregelungen und das für die ULAK geltende Urlaubskassenverfahren auf ausländische Arbeitgeber zwingend anzuwenden. Die ausländischen Arbeitgeber hatten insbesondere geltend gemacht, die von der Bundesregierung und den Regierungen ihrer Heimatländer geschlossenen Werkvertragsabkommen stünden dem entgegen. Damit hatten sie vor dem Neunten Senat keinen Erfolg. Das Arbeitnehmerentsendegesetz wird durch die von den Regierungen geschlossenen Werkvertragsabkommen nicht verdrängt noch ist europäisches Gemeinschaftsrecht verletzt. Die mit den Heimatländern der klagenden Arbeitgeber bestehenden Assoziierungsabkommen haben keine unmittelbare Wirkung. Die Erstreckung der für allgemeinverbindlich erklärten Tarifverträge verstößt auch nicht gegen das Grundgesetz. Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 25. Juni 2002 - 9 AZR 106/01
Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 25. Juni 2002 - 9 AZR 264/01
Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 25. Juni 2002 - 9 AZR 322/01
Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 25. Juni 2002 - 9 AZR 405/00
Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 25. Juni 2002 - 9 AZR 406/00
Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 25. Juni 2002 - 9 AZR 439/01
Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 25. Juni 2002 - 9 AZR 440/01
Quelle: Pressemitteilung des BAG |