| Mitbestimmung bei Bildungsurlaub |
| Die Betriebsparteien stritten
über die Aufstellung von "Grundsätzen zur Bewilligung von Bildungsurlaub"
nach dem nordrhein-westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz.
Auf Betreiben des Betriebsrats wurde eine Einigungsstelle errichtet. Diese
fällte am 3. Februar 2000 einen Spruch, der Regelungen über die
in Frage kommenden Veranstaltungen, den Kreis der Anspruchsberechtigten,
das Anmelde- und Bewilligungsverfahren, eine Dokumentationspflicht der
Arbeitgeberin, über die Beilegung von Streitigkeiten, die Vorrangkriterien
bei konkurrierenden Anträgen und den Widerruf bewilligter Freistellungen
enthielt. Die Arbeitgeberin hat den Spruch insbesondere mit der Begründung
angefochten, die Einigungsstelle sei mangels Mitbestimmungsrechts des Betriebsrats
nicht zuständig gewesen. Das Landesarbeitsgericht ist dem gefolgt
und hat dem Antrag der Arbeitgeberin stattgegeben.
Die Rechtsbeschwerde des Betriebsrats blieb vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Zwar umfaßt das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 5 BetrVG entgegen der Auffassung des Landesarbeitsgerichts auch die Aufstellung von allgemeinen Grundsätzen zur Inanspruchnahme von Freistellungen nach dem nordrhein-westfälischen Arbeitnehmerweiterbildungsgesetz. Gleichwohl ist der Spruch der Einigungsstelle unwirksam. Regelungen über den Kreis der Anspruchsberechtigten und die Veranstaltungen, für die Bildungsurlaub in Anspruch genommen werden kann, betreffen nicht "Urlaubsgrundsätze", sondern den mitbestimmungsfreien Anspruchsgrund. Sie liegen ebenso wie die Dokumentationspflicht der Arbeitgeberin und die Bindung des Widerrufs einer bewilligten Freistellung an die Zustimmung des Betriebsrats außerhalb des Mitbestimmungstatbestandes. Das Anmelde- und Bewilligungsverfahren ist gesetzlich abschließend und für den Arbeitgeber zwingend geregelt. Die Unwirksamkeit dieses Teils der Bestimmungen erfaßt den gesamten Spruch. BAG, Beschluß vom
28. Mai 2002 - 1 ABR 37/01
Quelle: PM des BAG |