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Bewährungsaufstieg - Frauendiskriminierung durch Nichtanrechnung von Wochenurlaub nach § 244 Abs. 1 AGB-DDRDie Klägerin ist unter
Anrechnung von Beschäftigungszeiten seit Juni 1982 bei dem beklagten
Land an dessen Hochschule für Film und Fernsehen als Produktionsleiterin
beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis findet der BAT-O Anwendung.
Am 27. Januar 1987 wurde das zweite Kind der Klägerin geboren. Die
Klägerin nahm im Anschluß daran Wochenurlaub nach § 244
AGB-DDR. Bis zum 7. Mai 1998 erhielt die Klägerin Vergütung nach
VergGr. II a BAT-O. Seit dem 8. Mai 1998 wird sie nach VergGr. I b BAT-O
vergütet. Die Höhergruppierung erfolgte im Wege des Bewährungsaufstiegs.
Das beklagte Land rechnete die Schutzfrist von acht Wochen nach der Entbindung
gemäß § 6 MuSchG auf die Bewährungszeit an, nicht
jedoch die darüber hinausgehende Dauer des Wochenurlaubs von insgesamt
20 Wochen nach der Entbindung. Die Klägerin hat gemeint, der gesamte
Wochenurlaub sei auf die Bewährungszeit anzurechnen. Deshalb hätte
die Höhergruppierung bereits zum 20. Februar 1998 erfolgen müssen.
Die Vorinstanzen haben der auf Zahlung der Vergütungsdifferenz gerichteten
Klage stattgegeben.
Der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts
teilt nicht die Auffassung der Vorinstanzen, die tarifliche Regelung in
§ 23 a Nr. 4 Satz 3 Buchst. e BAT-O iVm. § 2 des Änderungstarifvertrags
Nr. 1 zum BAT-O sei dahingehend auszulegen, daß der gesamte Wochenurlaub
nach § 244 AGB-DDR auf die Bewährungszeit anzurechnen ist. Nach
dem eindeutigen Tarifwortlaut sind nur die Schutzfristen nach dem Mutterschutzgesetz
anzurechnen. In der Nichtanrechnung des Wochenurlaubs, soweit dieser die
Schutzfrist nach § 6 MuSchG übersteigt, könnte jedoch eine
gegen europäisches Gemeinschaftsrecht verstoßende Frauendiskriminierung
liegen. Deshalb hat der Sechste Senat des Bundesarbeitsgerichts beschlossen:
"Dem Europäischen Gerichtshof
wird gemäß Art. 234 EG folgende Frage zur Vorabentscheidung
vorgelegt:
Verbieten es Art.
119 EG-Vertrag (jetzt Art. 141 EG) und die Richtlinie 76/207/EWG, in einer
tariflichen Regelung, nach der Zeiten des Ruhens des Arbeitsverhältnisses
nicht auf die Bewährungszeit angerechnet werden, auch die Zeit von
der Anrechnung auszunehmen, in der das Arbeitsverhältnis deshalb geruht
hat, weil die Arbeitnehmerin nach Ablauf der anrechnungsfähigen achtwöchigen
Schutzfrist gemäß § 6 MuSchG bis zum Ende der 20. Woche
nach der Entbindung Wochenurlaub nach § 244 Abs. 1 AGB-DDR vom 16.
Juni 1977 (GBl. I S. 185) in Anspruch genommen hat."
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