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Berücksichtigung von Mehrarbeit beim Urlaubsentgelt?
Dem Kläger ist im Januar 1997 aus dem Vorjahr übertragener Urlaub gewährt worden. Der Arbeitgeber berechnete das Urlaubsentgelt nach dem zum 1. Januar 1997 geänderten Manteltarifvertrag der Metallindustrie NRW. Nach § 16 Abs. 1 a Unterabs. 1 MTV wird für im Stundenentgelt beschäftigte gewerbliche Arbeitnehmer bei der Berechnung des Urlaubsentgelts zwischen einem Geld- und einem Zeitfaktor unterschieden. Für den Geldfaktor (die Lohnhöhe) ist danach der Gesamtverdienst in den letzten drei abgerechneten Monaten ohne Mehrarbeitsvergütungen und Mehrarbeitszuschläge maßgeblich. Für die Anzahl der zu vergütenden Arbeitsstunden je Urlaubstag (Zeitfaktor) sind Mehrarbeitsstunden ebenfalls nicht zu berücksichtigen. Der Arbeitgeber hat dementsprechend das Urlaubsentgelt des Klägers mit 7,5 Stunden für jeden Urlaubstag und mit einem Stundensatz ohne Mehrarbeitszuschläge bemessen. 

Das hat der Kläger beanstandet, weil sein Urlaubsanspruch in dem Jahr vor Inkrafttreten der Neuregelung entstanden sei. Deshalb müsse entsprechend der Regelung im Vorgängertarifvertrag die Vergütung für die Urlaubstage unter Einbeziehung der von ihm regelmäßig zu leistenden Mehrarbeit mit 12 Stunden und mit einem um die Zuschläge erhöhten Stundensatz berechnet werden. 

Beide Vorinstanzen sind dieser Ansicht des Klägers gefolgt. Die Revision des beklagten Arbeitgebers hatte vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. 

Das Landesarbeitsgericht hat zu Unrecht die vor dem 1. Januar 1997 geltenden tariflichen Bestimmungen angewandt. Für die Bemessung des Urlaubsentgelts ist nicht darauf abzustellen, daß der Urlaubsanspruch bereits 1996 entstanden ist, sondern maßgebend ist allein der in 1997 liegende Zeitraum, für den der Arbeitnehmer von seiner Arbeitspflicht befreit worden ist. 

Das Landesarbeitsgericht wird daher in einer erneuten Berufungsverhandlung die tarifliche Neuregelung anzuwenden haben. Dabei hat es zu berücksichtigen, daß die Regelung über den Zeitfaktor in § 16 Abs. 1 a Unterabs. 2 MTV n. F. teilweise gegen höherrangiges Recht verstößt. Nach § 13 Abs. 1 BUrlG kann nicht davon abgewichen werden, daß dem Arbeitnehmer das Entgelt für die infolge der Urlaubserteilung ausfallende Arbeitszeit fortzuzahlen ist (§ 1 BUrlG). Daher ist es unzulässig, Mehrarbeitsstunden, die ohne Freistellung angefallen wären, im Zeitfaktor von der Entgeltfortzahlungspflicht auszunehmen, soweit der gesetzliche Mindesturlaubsanspruch von 24 Werktagen betroffen ist. Auch für den gesetzlichen Mindesturlaub sind Mehrarbeitsstunden zu bezahlen - wenn auch ohne Berücksichtigung des Mehrarbeitszuschlags ( § 11 BUrlG). Für Urlaubsansprüche, die darüber hinausgehen, sind die Tarifvertragsparteien in der Bemessung des Urlaubsentgelts frei. 

BAG, Urteil vom 22. Februar 2000 - 9 AZR 107/99
Vorinstanz LAG Hamm, Urteil vom 13. Oktober 1998 11 Sa 2422/97

Quelle: Pressemitteilung des BAG