|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >> |URLAUB|
Mindesturlaub trotz Freistellung
Auch wenn ein Arbeitnehmer von seinen Arbeitspflichten freigestellt worden ist, hat er trotzdem noch die Möglichkeit, Urlaubsansprüche geltend zu machen. Dies gilt in dem Falle, wenn der Arbeitgeber nicht "hinreichend deutlich" gemacht hat, daß mit der Freistellung auch der Urlaubsanspruch erfüllt werden sollte. Auch eine Klausel in einem Aufhebungsvertrag, wonach "alle gegenseitigen Forderungen erledigt" sind, bringt den Urlaubsanspruch nicht vollständig zum Erlöschen. In Höhe des gesetzlichen Mindesturlaubs bleibt der Anspruch trotzdem bestehen.
Im zu entscheidenden Fall hatte ein Angestellter mit seinem Arbeitgeber die Aufhebung seines Arbeitsvertrages vereinbart und wurde "von seinen Aufgaben freigestellt", ebenso sollten alle gegenseitigen Forderungen erledigt sein. Trotzdem verlangte der Arbeitnehmer noch die finanzielle Abgeltung seines Urlaubsanspruchs von 15 Tagen für das erste Halbjahr. Das BAG entschied, daß der Angestellte mit der Erledigungs-Klausel zwar auf Urlaubsansprüche verzichtet hatte, doch der Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub sei damit nicht erloschen. Nach Abzug bereits gewährten Urlaubs blieben daher noch drei Tage übrig, die der Arbeitgeber zu vergüten hatte.

Bundesarbeitsgericht, 9 AZR 43/97