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Befristete Arbeitsverhältnisse älterer ArbeitnehmerDas Arbeitsverhältnis
eines über 58 Jahre alten Arbeitnehmers konnte auf der Grundlage des
TzBfG in der vom 1. Januar 2003 bis zum 30. April 2007 geltenden Fassung
(aF) ohne Sachgrund nicht wirksam befristet werden, wenn dem letzten befristeten
Vertrag mehrere befristete Verträge vorangegangen waren, die sich
nahtlos an ein beendetes unbefristetes Arbeitsverhältnis angeschlossen
hatten.
Nach § 14 Abs. 3 Satz
1 TzBfG (aF) bedurfte die Befristung eines Arbeitsvertrags keines sachlichen
Grundes, wenn der Arbeitnehmer bei Beginn des befristeten
Arbeitsverhältnisses das 58. Lebensjahr vollendet hatte. Nach § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) war die Befristung nicht zulässig, wenn zu einem vorhergehenden unbefristeten Arbeitsvertrag mit demselben Arbeitgeber ein enger sachlicher Zusammenhang bestand. Ein solcher ist auch gegeben, wenn dem befristeten Vertrag nicht unmittelbar ein unbefristeter Vertrag vorausging, sondern in der Zeit zwischen dem letzten befristeten und dem früheren unbefristeten Vertrag mehrere sich jeweils nahtlos aneinander anschließende befristete Verträge lagen. § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) ist auch anwendbar, wenn das frühere Arbeitsverhältnis aufgrund einer tarifvertraglichen Altersgrenze endete. Zwar unterliegen tarifvertragliche Altersgrenzen der arbeitsgerichtlichen Befristungskontrolle. Arbeitsverträge, die auf unbestimmte Zeit geschlossen werden und lediglich einer allgemeinen tariflichen Altersgrenze unterfallen, sind aber im Sinne von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF) „unbefristet“. Dies folgt insbesondere aus dem Sinn und Zweck der Vorschrift, die andernfalls ihren Anwendungsbereich weitgehend verlöre. Die im April 1945 geborene
Klägerin war bei der beklagten Luftfahrtgesellschaft als Flugbegleiterin
beschäftigt. Ihr Arbeitsverhältnis endete aufgrund einer tarifvertraglichen
Altersgrenze mit der Vollendung des 55. Lebensjahrs im April 2000. In der
Folgezeit schlossen die Parteien mehrere jeweils auf ein Jahr befristete,
sich nahtlos aneinander anschließende Arbeitsverträge, den letzten
für die Zeit vom 1. Mai 2004 bis 30. April 2005. Mit ihrer Klage machte
die Klägerin die Unwirksamkeit der letzten Befristung geltend. Die
Beklagte berief sich auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF).
Wie bereits beim Landesarbeitsgericht
hatte die Klage vor dem Siebten Senat Erfolg. Die Befristung kann nicht
auf § 14 Abs. 3 Satz 1 TzBfG (aF) gestützt werden. Zwischen dem
letzten befristeten Vertrag und dem früheren, im April 2000 beendeten
Arbeitsverhältnis bestand ein enger sachlicher Zusammenhang im Sinne
von § 14 Abs. 3 Satz 2 TzBfG (aF).
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