Altersteilzeit
- kein rückwirkender Vertragsschluss
Die Rückdatierung
eines Altersteilzeitarbeitsvertrags (rückwirkender Vertragsschluss)
kann durch die Fiktion des § 894 Satz 1 ZPO nicht herbeigeführt
werden. Dazu müsste der Schuldner verurteilt werden, ein in der Vergangenheit
erklärtes Angebot des Gläubigers in der Weise anzunehmen, dass
der Änderungsvertrag als in der Vergangenheit abgeschlossen gilt.
Die Willenserklärung des Schuldners gilt nach § 894 Satz 1 ZPO
aber erst mit Rechtskraft des Urteils und nicht zu einem früheren
Zeitpunkt als abgegeben.