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184 Stunden monatlich für Teilzeitkraft - Aufstockungsverlangen zulässigIm vorliegenden Fall hatte
eine Teilzeitkraft an ihrem Arbeitsplatz dreieinhalb Jahre lang gleich
bleibend durchschnittlich mehr als 184 Stunden gearbeitet. In diesem Fall
kann dem Aufstockungsverlangen des Arbeitnehmers nicht entgegengehalten
werden, es fehle an einer freien Vollzeitstelle.
Die Behauptung eines Arbeitgebers der Systemgastronomie, sein Organisationskonzept sehe es vor, im Servicebereich grundsätzlich nur Teilzeitkräfte zu beschäftigen, ist als lediglich vorgeschoben zu werten, wenn tatsächlich diverse mit einem Teilzeitvertrag ausgestattete Servicekräfte über lange Zeiträume gleich bleibend im Umfang von weit mehr als einer Vollzeitstelle eingesetzt werden. |