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Anspruch auf Verlängerung der Arbeitszeit - höherwertiger ArbeitsplatzTeilzeitbeschäftigte
Arbeitnehmer haben nach § 9 TzBfG einen Anspruch auf Verlängerung
ihrer Arbeitszeit auf einem „entsprechenden“ freien Arbeitsplatz, wenn
sich keine besser geeigneten Konkurrenten bewerben. Um einen „entsprechenden“
Arbeitsplatz handelt es sich regelmäßig nur dann, wenn die zu
besetzende Stelle dieselben Anforderungen an die Eignung des Arbeitnehmers
stellt wie die bisher ausgeübte Tätigkeit. Ein Anspruch auf Verlängerung
der Arbeitszeit in einer höherwertigen Funktion besteht lediglich
im Ausnahmefall.
Die Klägerin arbeitete
seit 1986 überwiegend als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit von
37,5 Wochenstunden in den Drogeriemärkten des Beklagten. In dieser
Funktion war sie Vorgesetzte der dort beschäftigten Verkäuferinnen.
Der Beklagte setzte Verkaufsstellenverwalterinnen nur in Vollzeit oder
in Teilzeit von mindestens 30 Wochenstunden ein. Verkäuferinnen beschäftigte
er ausschließlich in Teilzeit. Die Klägerin verlangte im Herbst
2004, ihre Arbeitszeit wegen eines Pflegefalls auf 20 Wochenstunden zu
verringern. Um in Teilzeit arbeiten zu können, erklärte sie sich
bereit, als Verkäuferin eingesetzt zu werden. Seit Herbst 2005 verlangte
die Klägerin eine verlängerte Arbeitszeit. Sie bewarb sich ua.
um die Stelle einer Verkaufsstellenverwalterin mit einer Wochenarbeitszeit
von 35 Stunden. Der Beklagte besetzte die Stelle ab Januar 2006 mit einer
anderen Arbeitnehmerin. Die Klägerin wird seit Dezember 2006 wieder
als Verkaufsstellenverwalterin in Vollzeit beschäftigt.
Der Neunte Senat hat der
auf den Verdienstausfall für Januar bis November 2006 gerichteten
Schadensersatzklage ebenso wie die Vorinstanzen stattgegeben. Die Klägerin
hatte Anspruch auf Verlängerung ihrer Arbeitszeit in der höherwertigen
Funktion einer Verkaufsstellenverwalterin. Die Personalorganisation des
Beklagten sah Teilzeitarbeit von 20 Wochenstunden für Verkaufsstellenverwalterinnen
nur bei einem Wechsel in die Position einer Verkäuferin vor. Damit
erweiterte der Beklagte den Begriff des „entsprechenden Arbeitsplatzes“.
Er war an seine Vorgabe gebunden. Die beiden Hierarchieebenen wurden für
die Klägerin durchlässig.
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