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Altersteilzeit - Anspruch auf GleichbehandlungDer öffentliche Arbeitgeber
ist nach dem Tarifvertrag zur Regelung der Altersteilzeitarbeit (TV ATZ)
nur „auf der Grundlage des Altersteilzeitgesetzes“ (AltTZG) verpflichtet,
Altersteilzeitarbeitsverhältnisse zu begründen. Nach § 3
Abs. 1 Nr. 3 AltTZG muss für Erstattungsleistungen der Arbeitsverwaltung
die freie Entscheidung des Arbeitgebers sichergestellt sein, ob er mit
über 5 % der Arbeitnehmer seines Betriebs Altersteilzeitarbeitsverträge
abschließt. In die nach dem AltTZG sicherzustellende Entscheidungsfreiheit
des Arbeitgebers darf auch durch Tarifvertrag nicht eingegriffen werden.
Die Tarifvertragsparteien des TV ATZ wollen nur Ansprüche begründen,
die der Arbeitgeber mithilfe öffentlich-rechtlicher Leistungen teilweise
refinanzieren kann. Schließt der Arbeitgeber freiwillig mit über
5 % seiner Belegschaft Altersteilzeitarbeitsverträge, ist er an den
arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz gebunden.
Die 1949 geborene Klägerin
arbeitet seit 1979 in dem Klinikum der beklagten Anstalt des öffentlichen
Rechts. Auf das Arbeitsverhältnis finden der TV ATZ und ein Haustarifvertrag
zur Beschäftigungssicherung Anwendung. Der Haustarifvertrag sieht
abweichend von den Bestimmungen des TV ATZ schon für die Altersgruppe
der 55- bis 59-jährigen Arbeitnehmer Altersteilzeitansprüche
vor. Nachdem die Beklagte mit 6,5 % ihrer Arbeitnehmer Altersteilzeitarbeitsverträge
geschlossen hatte, entschloss sie sich im Juni 2004, nur noch bis zum 30.
Juni 2004 eingehende weitere Anträge anzunehmen. Eine Sachbearbeiterin
der Beklagten hatte bereits im Dezember 2003 einen Altersteilzeitantrag
für die Klägerin formuliert. Die Klägerin leitete der Beklagten
den Antrag jedoch erst im August 2004 zu.
Die Klägerin verlangt
die Verurteilung der Beklagten zur Annahme ihres Altersteilzeitangebots.
Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Der Neunte Senat hat das Urteil
des Landesarbeitsgerichts aufgehoben und die Sache an das Berufungsgericht
zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht wird aufzuklären haben,
ob der Stichtag des 30. Juni 2004 den betroffenen Arbeitnehmern schon im
Juni 2004 bekannt war. Sonst kann sich die Klägerin auf Gleichbehandlung
berufen. Gegebenenfalls hätte die Beklagte nach sachlichen Gründen
auswählen müssen.
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