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Arbeitszeitverlängerung einer Teilzeitkraft - Beteiligung des BetriebsratsDie zur Abdeckung eines
betrieblichen Mehrbedarfs mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer
vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit ist regelmäßig
eine nach § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung
der betriebsüblichen Arbeitszeit.
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