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Arbeitszeitverlängerung einer Teilzeitkraft - Beteiligung des Betriebsrats

Die zur Abdeckung eines betrieblichen Mehrbedarfs mit einem teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmer vereinbarte befristete Erhöhung der Arbeitszeit ist regelmäßig eine nach § 87 Abs 1 Nr 3 BetrVG mitbestimmungspflichtige Verlängerung der betriebsüblichen Arbeitszeit.

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