| Teilzeitanspruch und tarifliche Härtefallregelung |
| Aus § 8 TzBfG ergibt
sich ein arbeitnehmerseitiger Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit,
wobei der Teilzeitwunsch vom Arbeitgeber abgelehnt werden kann, sofern
betriebliche Gründe dem Wunsch entgegenstehen. Solche Gründe
liegen dann vor, wenn die gewünschte Verringerung zu erheblichen Störungen
tariflicher Arbeitszeitmodelle führt, z.B. weil der Betroffene oder
andere Arbeitnehmer nicht mit ihrer gesamten Arbeitszeit eingesetzt werden
können. Da hier Ansprüche aus Annahmeverzug entstehen können
und der Arbeitgeber seiner Beschäftigungspflicht nicht in vollem Umfang
nachkommen kann, ist die Störung erheblich.
BAG, 13.11.2007 - Az: 9 AZR 36/07 |