| Anteilige Abfindung für Teilzeitbeschäftigte |
| Bietet der Arbeitgeber
Arbeitnehmern das freiwillige Ausscheiden aus dem Arbeitsverhältnis
gegen Abfindungszahlung an, stellt es keine unzulässige Benachteiligung
dar, wenn er Teilzeitbeschäftigten nur eine Abfindung nach dem Grundsatz
"pro rata temporis" (§ 4 Abs. 1 Satz 2 TzBfG) zusagt.
BAG, 13.2.2007 - Az: 9 AZR 729/05 |