| Haushaltsbefristung nach dem TzBfG |
| Nach § 14 Abs. 1 Satz
2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für die Befristung eines
Arbeitsvertrags vor, wenn der Arbeitnehmer aus Haushaltsmitteln vergütet
wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung
bestimmt sind, und er entsprechend beschäftigt wird. Die Vorschrift
erfordert eine zweckgebundene Zuweisung der Haushaltsmittel für die
Erledigung von zeitlich begrenzten Tätigkeiten. Die Ausweisung von
Haushaltsmittel für die befristete Beschäftigung von Arbeitnehmern
ohne eine besondere Zweckbestimmung erfüllt den Tatbestand des §
14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG nicht und stellt keinen sachlichen Grund für
den Abschluss eines befristeten Arbeitsvertrags dar. Dies hat der Siebte
Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden.
Die Klägerin war bei dem beklagten Land seit dem 15. Januar 2001 auf Grund mehrerer befristeter Arbeitsverträge als Angestellte in der Deutschen Zentralbibliothek für Medizin beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag vom 8. Dezember 2003 sah eine Beschäftigung vom 1. Januar 2004 bis zum 30. April 2004 vor. In den Verwaltungsvorschriften des beklagten Landes über die vorläufigen Haushaltsführung für das Haushaltsjahr 2004 waren Haushaltsmittel für den Abschluss befristeter Dienstverträge zur Bewältigung von Nachfragespitzen im Direktleihverkehr und für Vertretungsfälle vorgesehen. Die Klägerin wurde nicht entsprechend dieser Zweckbestimmung beschäftigt. Deshalb war die Befristungskontrollklage vor dem Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts ebenso wie in den Vorinstanzen erfolgreich. BAG, 18.10.2006 - Az: 7
AZR 419/05
Quelle: PM des BAG |