| Altersteilzeit - "Störfall" - Blockmodell |
| 1. Endet ein im Blockmodell
geführtes Altersteilzeitarbeitsverhältnis vor Ablauf der vertraglich
vereinbarten Zeit, so ist die vom Arbeitnehmer erbrachte Vorleistung auszugleichen.
2. Den Tarifvertragsparteien steht frei, in einer Ausgleichsregelung die dem Arbeitnehmer zugeflossenen Aufstockungsleistungen auf das Entgelt anzurechnen, das ihm für seine Vollzeittätigkeit zugestanden hätte. 3. Mit dem Gleichheitssatz unvereinbar wäre eine Regelung, die zu einer Kürzung des Entgelts für die Arbeitszeit führte, das der Arbeitnehmer ohne den Wechsel in das Altersteilzeitarbeitsverhältnis erhalten hätte. BAG, 14.10.2003 – Az: 9 AZR 146/03 |