| Wie wird Teilzeit eingeteilt? |
| Wurde auf Wunsch des Arbeitnehmers
die Wochenarbeitszeit von 35 auf 19,5 Stunden reduziert und keine bestimmte
Arbeitszeitverteilung vereinbart, so ist dies zunächst Sache des Arbeitnehmers.
Nur bei wichtigen betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber auf anderer
Einteilung bestehen.
ArbG Frankfurt/Main – Az: 6 Ca 2951/01 |