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Wie wird Teilzeit eingeteilt?
Wurde auf Wunsch des Arbeitnehmers die Wochenarbeitszeit von 35 auf 19,5 Stunden reduziert und keine bestimmte Arbeitszeitverteilung vereinbart, so ist dies zunächst Sache des Arbeitnehmers. Nur bei wichtigen betrieblichen Gründen kann der Arbeitgeber auf anderer Einteilung bestehen.

ArbG Frankfurt/Main – Az: 6 Ca 2951/01