| Verkürzte Inanspruchnahme von Altersteilzeitarbeit durch schwerbehinderte Menschen |
| Nach § 5 Abs. 1 Nr.
2 des Altersteilzeitgesetzes fördert die Bundesanstalt für Arbeit
Altersteilzeitarbeit lediglich bis zu dem Zeitpunkt, bis zu dem der Arbeitnehmer
eine Rente wegen Alters in Anspruch nehmen kann. Eine solche Rente ist
auch die Altersrente für schwerbehinderte Menschen nach § 236a
des Sechsten Buches des Sozialgesetzbuches, die ab dem 60. Lebensjahr bezogen
werden kann. Der "Tarifvertrag für Altersteilzeit" der chemischen
Industrie knüpft an diese Regelung an und gewährt Ansprüche
auf Altersteilzeitarbeit nur bis der Arbeitnehmer eine Altersrente für
schwerbehinderte Menschen in Anspruch nehmen kann. Dies führt dazu,
daß der schwerbehinderte Mensch - anders als nicht schwerbehinderte
Arbeitnehmer - keine weitergehenden Rentenansprüche durch eine spätere,
zB bis zum 65. Lebensjahr dauernde Altersteilzeitarbeit erwerben kann.
Das ist nach § 81 Abs. 2 des Neunten Buches des Sozialgesetzbuches,
europarechtlichen Vorschriften und Art. 3 Abs. 3 Satz 2 des Grundgesetzes
durch arbeitsmarktpolitische Gründe gerechtfertigt.
Die Klage eines schwerbehinderten Arbeitnehmers, der einen Anspruch auf späteren Abschluß eines Altersteilzeitarbeitsvertrages durchsetzen wollte, war daher vor dem Neunten Senat des Bundesarbeitsgerichtes ebenso erfolglos wie bereits in den Vorinstanzen. BAG, 18.11.2003 - Az: 9
AZR 122/03
Quelle: PM des BAG |