| Anspruch auf Teilzeitarbeit und Einstellung einer Ersatzkraft |
| Nach § 8 des Teilzeit-
und Befristungsgesetzes hat der Arbeitgeber dem Verlangen des Arbeitnehmers
auf Verringerung der Arbeitszeit zuzustimmen, wenn diesem keine betrieblichen
Gründe entgegenstehen. Der Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers darf
die unternehmerische Aufgabenstellung sowie das daraus folgende Organisationskonzept
nicht wesentlich beeinträchtigen. Ein solches Organisationskonzept
kann in einem Produktionsbetrieb mit Mehrschichtarbeitszeit darin bestehen,
jede Schicht mit zwei Betriebselektrikern zu besetzen. Dieses Organisationskonzept
des Arbeitgebers wird nicht beeinträchtigt, wenn er eine geeignete
Ersatzkraft einstellen kann. Eine Ersatzkraft ist geeignet, wenn sie die
für den Arbeitsplatz notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten hat
oder dem Arbeitgeber zuzumuten ist, sie entsprechend zu schulen. Die Schulung
darf keine unverhältnismäßigen Kosten verursachen.
Der Kläger ist seit mehreren Jahren bei der Beklagten, die Getränkedosen und Getränkedeckel herstellt, als Betriebselektriker in der Dosen- und Deckelfertigung tätig. Dort wird dreischichtig gearbeitet, wobei nach dem Stellenbesetzungsplan jeweils zwei vollzeitbeschäftigte Betriebselektriker in einer einzelnen Schicht arbeiten. Es sind Kenntnisse in "Rockwell SPS Steuerungen" erforderlich. Der Kläger verlangt eine Halbierung seiner monatlichen Arbeitszeit. Die Beklagte hat ergebnislos eine Ersatzkraft mit Kenntnissen in "Rockwell SPS Steuerungen" gesucht. Üblicherweise verfügen Betriebselektriker nicht über diese speziellen Kenntnisse. Wie das Landesarbeitsgericht war auch der Neunte Senat der Auffassung, die Beklagte hätte die Suche nach einer Ersatzkraft nicht auf Elektriker mit Kenntnissen in "Rockwell SPS Steuerungen" beschränken dürfen; denn die Beklagte hatte in der mündlichen Verhandlung vor dem Landesarbeitsgericht erklärt, sie halte auch Elektriker ohne die speziellen Kenntnisse für geeignet. Der Rechtsstreit wurde an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Es hat noch aufzuklären, ob auf dem Arbeitsmarkt ein zur Teilzeitarbeit bereiter Elektriker ohne diese speziellen Kenntnisse zu finden gewesen wäre. BAG, 14.10.2003 - Az: 9
AZR 636/02
Quelle: PM des BAG |