| Anspruch auf Teilzeitarbeit III |
| Nach § 8 des Teilzeit-
und Befristungsgesetzes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung
der Arbeitszeit, soweit dem keine betrieblichen Gründe entgegen stehen.
Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegen betriebliche Gründe
vor, wenn das Teilzeitverlangen nicht in Übereinstimmung mit Organisationsentscheidungen
des Arbeitgebers gebracht werden kann und das betriebliche Organisationskonzept
sowie die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich
beeinträchtigt. Es stellt ein nachvollziehbares servicefreundliches
Organisationskonzept dar, wenn der Arbeitgeber so weitgehend wie möglich
sicher stellen will, daß seine Kunden jeweils nur einen Verkäufer
als Ansprechpartner haben. Die Beeinträchtigung ist aber dann nicht
wesentlich, wenn dieses Ziel auch bei Einsatz aller Arbeitnehmer in Vollzeit
nicht erreichbar ist. Der Arbeitgeber muß dann ohnehin Vorkehrungen
für den Fall treffen, daß der Kunde den Verkäufer nicht
antrifft, an den er sich ursprünglich gewandt hatte.
Der Neunte Senat hatte einen Fall aus einem Teppichhaus zu entscheiden. Dieses ist mindestens wöchentlich 60 Stunden geöffnet. Die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft dauert im Durchschnitt 37,5 Stunden in der Woche. Die klagende Arbeitnehmerin verlangt eine Verkürzung ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 25 Stunden. Dadurch erhöht sich zwar die Wahrscheinlichkeit, daß Kunden sie für Rückfragen nicht antreffen. Angesichts der 60stündigen Ladenöffnungszeit wird dadurch das betriebliche Organisationskonzept nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Klägerin hatte deshalb ebenso wie in beiden Vorinstanzen auch beim Bundesarbeitsgericht mit ihrem Teilzeitverlangen Erfolg. BAG, 30.9.2003 - Az: 9 AZR
665/02
Quelle: PM des BAG |