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Anspruch auf Teilzeitarbeit III
Nach § 8 des Teilzeit- und Befristungsgesetzes hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Verringerung der Arbeitszeit, soweit dem keine betrieblichen Gründe entgegen stehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts liegen betriebliche Gründe vor, wenn das Teilzeitverlangen nicht in Übereinstimmung mit Organisationsentscheidungen des Arbeitgebers gebracht werden kann und das betriebliche Organisationskonzept sowie die zugrunde liegende unternehmerische Aufgabenstellung wesentlich beeinträchtigt. Es stellt ein nachvollziehbares servicefreundliches Organisationskonzept dar, wenn der Arbeitgeber so weitgehend wie möglich sicher stellen will, daß seine Kunden jeweils nur einen Verkäufer als Ansprechpartner haben. Die Beeinträchtigung ist aber dann nicht wesentlich, wenn dieses Ziel auch bei Einsatz aller Arbeitnehmer in Vollzeit nicht erreichbar ist. Der Arbeitgeber muß dann ohnehin Vorkehrungen für den Fall treffen, daß der Kunde den Verkäufer nicht antrifft, an den er sich ursprünglich gewandt hatte.
Der Neunte Senat hatte einen Fall aus einem Teppichhaus zu entscheiden. Dieses ist mindestens wöchentlich 60 Stunden geöffnet. Die Arbeitszeit einer Vollzeitkraft dauert im Durchschnitt 37,5 Stunden in der Woche. Die klagende Arbeitnehmerin verlangt eine Verkürzung ihrer durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit auf 25 Stunden. Dadurch erhöht sich zwar die Wahrscheinlichkeit, daß Kunden sie für Rückfragen nicht antreffen. Angesichts der 60stündigen Ladenöffnungszeit wird dadurch das betriebliche Organisationskonzept nicht wesentlich beeinträchtigt. Die Klägerin hatte deshalb ebenso wie in beiden Vorinstanzen auch beim Bundesarbeitsgericht mit ihrem Teilzeitverlangen Erfolg.

BAG, 30.9.2003 - Az: 9 AZR 665/02
LAG Baden-Württemberg - Kammern Mannheim -, 27.3.2002 - Az: 12 Sa 124/01

Quelle: PM des BAG