| Erziehungsgeldunschädliche Teilzeitarbeit |
| Geht ein Angestellter im
Erziehungsurlaub einer erziehungsgeldunschädlichen Teilzeitbeschäftigung
nach, so steht ihm kein geringerer Zuwendungsanspruch zu, als wenn in dieser
Zeit nicht gearbeitet worden wäre.
BAG - Az: 10 AZR 375/02 |