| Teilzeitarbeit im heilpädagogischen Kindergarten? |
| § 8 des Teilzeit-
und Befristungsgesetzes (TzBfG) begründet unter den dort näher
bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch des Arbeitnehmers auf Verringerung
seiner bisherigen vertraglichen Arbeitszeit und einen Anspruch auf deren
(Neu-) Verteilung. Zur Durchsetzung dieser Ansprüche muß der
Arbeitnehmer nach der gesetzlichen Konzeption die Zustimmung des Arbeitgebers
einholen. Der Arbeitgeber ist berechtigt, seine Zustimmung aus "entgegenstehenden
betrieblichen Gründen" zu verweigern (§ 8 Abs. 4 TzBfG). Der
Arbeitszeitwunsch darf die betrieblichen Abläufe nicht wesentlich
beeinträchtigen. Der Neunte Senat hat deshalb die Klage einer als
Gruppenleiterin in einem heilpädagogischen Kindergarten beschäftigten
Arbeitnehmerin abgewiesen, mit der sie ihre täglichen Anwesenheits-
und Betreuungszeiten von den Öffnungszeiten des Kindergartens abgekoppelt
wissen wollte.
Dem Rechtsstreit lag im wesentlichen folgender Sachverhalt zugrunde: Die Klägerin ist langjährig als Gruppenleiterin in dem von der Beklagten betriebenen heilpädagogischen Kindergarten beschäftigt. Sie ist als Vollzeitkraft mit 38,5 Stunden/Woche eingestellt und arbeitet bisher montags bis freitags - unterbrochen von einer ½- stündigen Pause - von 8.00 Uhr bis 16.45 Uhr. In den Kindergartengruppen werden jeweils sechs Kinder im Alter von drei Jahren bis zur Einschulung betreut; sie sind von geistiger Behinderung bedroht, geistig behindert und zum Teil auch mehrfach behindert. Jeder Gruppe sind eine pädagogische Fachkraft und eine Hilfskraft mit einer halben Stelle zugeteilt; die Hilfskräfte betreuen je zwei Gruppen. Der Kindergarten ist von montags bis freitags 8.30 Uhr bis 15.00 Uhr geöffnet. Ziel der Klägerin war eine Verringerung ihrer Arbeitszeit und deren Verteilung auf 8.15 Uhr bis 13.00 Uhr an vier Wochentagen und an einem Tag bis 16.45 Uhr. Die Beklagte hat geltend gemacht, das Kindesinteresse an einer täglichen kontinuierlichen Betreuung durch dasselbe Personal lasse die gewünschten Arbeitszeiten nicht zu. Mit dieser Begründung hatte sie sowohl vor dem Landesarbeitsgericht als auch vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg. BAG, 19.8.2003 - Az: 9 AZR
542/02
Quelle: PM des BAG |