| Anspruch auf Teilzeitarbeit II |
| Der Kläger ist bei
einer Spitzenorganisation der Wirtschaft als Referent tätig. Zu seinen
Aufgaben gehört es, mehrere Arbeitskreise - auch auf internationaler
Ebene - zu koordinieren. Außerdem steht er zur Beantwortung von telefonischen
und schriftlichen Anfragen zur Verfügung. Für die letztgenannte
Tätigkeit ist bei dem beklagten Arbeitgeber allein er qualifiziert.
Ungefähr ein Viertel seiner Tätigkeit verbringt der Kläger
auf Dienstreisen. Als der Kläger eine Verkürzung der Arbeitszeit
von 35 auf 32 Stunden und deren Verteilung auf Montag bis Donnerstag verlangte,
stimmte die Beklagte zwar der Verkürzung der Arbeitszeit zu. Sie lehnte
aber deren gewünschte Verteilung auf Montag bis Donnerstag ab.
Mit seiner Klage, die Arbeitszeit auf 32 Stunden zu verkürzen und entsprechend seinen Wünschen zu verteilen, war der Kläger zwar vor dem Arbeitsgericht, nicht aber vor dem Landesarbeitsgericht erfolgreich. Auf seine Revision hat der Neunte Senat des Bundesarbeitsgerichts die Sache an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Ob für die Ablehnung der gewünschten Verteilung der Arbeitszeit betriebliche Gründe im Sinne von § 8 Abs. 4 Satz 1 TzBfG entgegenstehen, muß das Landesarbeitsgericht aufklären. Von den Betriebsparteien vereinbarten Regelungen über die Verteilung der Arbeitszeit (§ 87 Abs. 1 Nr. 2 BetrVG) können als betrieblicher Grund dem Arbeitszeitwunsch des Arbeitnehmers entgegenstehen. Das war hier nicht der Fall. Der Wunsch des Klägers war mit der einschlägigen Betriebsvereinbarung vereinbar. Ob andere betriebliche Gründe vorlagen, konnte der Senat auf Grund der Feststellungen des Landesarbeitsgerichts nicht entscheiden. Solche Gründe müssen rational nachvollziehbar sein. Der Arbeitszeitwunsch darf den Betrieb nicht wesentlich beeinträchtigen. Das ergibt sich aus den in § 8 Abs. 4 Satz 2 TzBfG genannten Beispielsfällen, die auch für die Neuverteilung der Arbeitszeit gelten. BAG, 18.2. 2003 - Az: 9
AZR 164/02
Quelle: PM des BAG |