| Altersteilzeitvereinbarung und steuerlicher Progressionsvorbehalt |
| Der Kläger war Arbeitnehmer
der Beklagten. Für die beiden letzten Beschäftigungsjahre hatten
die Parteien ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vereinbart. Die Beklagte
hatte dem Kläger zugesagt, während der Altersteilzeit das Arbeitsentgelt
auf mindestens 85 % des Arbeitsentgelts aufzustocken, das er ohne Teilzeit
verdient hätte. Dabei sollte das Entgelt maßgebend sein, das
um die bei Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden Abzüge gemindert
ist. Derartige Leistungen des Arbeitgebers werden nach dem geltenden Recht
nicht besteuert. Sie werden jedoch bei der Bestimmung des Steuersatzes
für das steuerpflichtige Einkommen berücksichtigt (Progressionsvorbehalt).
Wegen dieser sog. Schattenbesteuerung hatte der Kläger während
der Altersteilzeit höhere Einkommenssteuern zu entrichten.
Der Kläger hat von der Beklagten die Erstattung dieser Beträge verlangt. Das Arbeitsgericht und das Landesarbeitsgericht haben die Klage abgewiesen. Die Revision des Klägers hatte vor dem Neunten Senat keinen Erfolg. Entsprechend der Vereinbarung der Parteien war die Aufstockung nach dem bei "Arbeitnehmern gewöhnlich anfallenden Abzüge" zu bemessen. Für die Bemessung des Aufstockungsbetrags waren nur solche steuerlichen Lasten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, die im Rahmen des Lohnsteuerabzugsverfahrens anfallen und vom Arbeitgeber abzuführen sind. Steuerliche Mehrbelastungen, welche die Höhe der monatlichen Abzüge von Arbeitsentgelt unbeeinflußt lassen und sich - wie die Schattenbesteuerung aufgrund des Progressionsvorbehalts - erst bei der jährlichen Einkommenssteuerveranlagung auswirken, sind nicht auszugleichen. Die Übernahme derartiger steuerlichen Mehrbelastungen kann der vom Arbeitgeber gegebenen Zusage nicht entnommen werden. Ein Anspruch auf Ausgleich der Mehrbelastung besteht nicht. Er ergibt sich weder aus dem Altersteilzeitgesetz, noch sind Aufklärungspflichten verletzt, die zum Schadensersatz führen. Bundesarbeitsgericht, Urteil
vom 25. Juni 2002 - 9 AZR 155/01
Quelle: Pressemitteilung des BAG |