| Vergütung Teilzeitbeschäftigter bei nachträglichem Wegfall vergleichbarer Vollzeitarbeitsplätze |
| Die Klägerin ist als
teilzeitbeschäftigte Musiklehrerin beim beklagten Land beschäftigt.
Im Jahre 1996 entschied das Landesarbeitsgericht in einem Vorprozeß,
daß die vereinbarte Vergütung nach VergGr. IV a BAT wegen Verstoßes
gegen das Verbot der Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit (§ 2 Abs.
1 BeschFG) unwirksam sei, weil vergleichbare Vollzeitbeschäftigte
nach VergGr. II a BAT vergütet würden. Die Klägerin habe
gemäß § 612 Abs. 2 BGB Anspruch auf Vergütung nach
VergGr. II a BAT. Im Jahre 1998 machte das beklagte Land geltend, es habe
zwischenzeitlich den im Vorprozeß als vergleichbar angesehenen Angestellten
neue Aufgaben übertragen, die einer Vergleichbarkeit mit den teilzeitbeschäftigten
Musiklehrern entgegenstünden. Andere seinerzeit zum Vergleich herangezogene
Mitarbeiter seien zwischenzeitlich aus dem Dienst ausgeschieden. Die Voraussetzungen
für eine Vergütung nach der VergGr. II a BAT lägen damit
nicht mehr vor. Seither wird die Klägerin nach VergGr. IV a BAT bezahlt.
Mit ihrer Klage verlangt sie die Vergütungsdifferenz zwischen VergGr.
II a und IV a BAT. Sie meint, die VergGr. II a BAT sei die vertraglich
vereinbarte Vergütung, die ihr ohne Kündigung nicht entzogen
werden könne. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben der Klage
stattgegeben.
Die Revision des beklagten Landes hatte Erfolg. Nach der Entscheidung im Vorprozeß ist die zwischen den Parteien vereinbarte VergGr. IV a BAT allein wegen der Verletzung des Verbots der Benachteiligung wegen Teilzeitarbeit (§ 2 Abs. 1 BeschFG) unwirksam gewesen. Hieraus folgt, daß die getroffene Vergütungsvereinbarung wieder Geltung erlangt, wenn der Grund für die Unwirksamkeit dieser Vereinbarung wegfällt. Dann ist die Vergütungshöhe arbeitsvertraglich wirksam bestimmt, so daß kein Raum für die Anwendung von § 612 Abs. 2 BGB verbleibt. Da das Landesarbeitsgericht den von der Klägerin bestrittenen Vortrag des beklagten Landes nicht aufgeklärt hat, war die Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückzuverweisen. BAG, Urteil vom 17. April
2002 - 5 AZR 413/00
Quelle: PM des BAG |