|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >> |TEILZEIT|
Volle Anrechnung für Betriebszugehörigkeit
Teilzeitarbeit ist auf die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses voll anzurechen. Das gilt auch dann, wenn die Arbeitszeit unter 18 Stunden wöchentlich liegt. Anderslautende Regelungen in Tarifverträgen sind unwirksam, da sie gegen das Benachteiligungsverbot im Beschäftigungsförderungsgesetz verstoßen.

Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 220/96