| Volle Anrechnung für Betriebszugehörigkeit |
| Teilzeitarbeit ist auf
die Dauer des Beschäftigungsverhältnisses voll anzurechen. Das
gilt auch dann, wenn die Arbeitszeit unter 18 Stunden wöchentlich
liegt. Anderslautende Regelungen in Tarifverträgen sind unwirksam,
da sie gegen das Benachteiligungsverbot im Beschäftigungsförderungsgesetz
verstoßen.
Bundesarbeitsgericht, 6 AZR 220/96 |