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Keine Benachteiligung bei Nachtzuschlägen
Teilzeitkräfte dürfen bei Nacht- und Spätzuschlägen nicht schlechter gestellt werden als Vollzeitbeschäftigte. Einige Arbeitnehmer, die zum Teil in Früh-, zum Teil in Spätschicht arbeiteten, hatten geklagt, da sie von den im Tarifvertrag vorgesehenen Nacht- und Spätzuschlägen die Teilzeitkräfte mit der Begründung, sie wären weniger stark belastet, ausgenommen worden waren. Das Gericht entschied, dass Teilzeitkräfte wegen ihrer geringeren Arbeitszeit keine Nachteile erleiden dürfen.

Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 239/97