| Keine Benachteiligung bei Nachtzuschlägen |
| Teilzeitkräfte dürfen
bei Nacht- und Spätzuschlägen nicht schlechter gestellt werden
als Vollzeitbeschäftigte. Einige Arbeitnehmer, die zum Teil in Früh-,
zum Teil in Spätschicht arbeiteten, hatten geklagt, da sie von den
im Tarifvertrag vorgesehenen Nacht- und Spätzuschlägen die Teilzeitkräfte
mit der Begründung, sie wären weniger stark belastet, ausgenommen
worden waren. Das Gericht entschied, dass Teilzeitkräfte wegen ihrer
geringeren Arbeitszeit keine Nachteile erleiden dürfen.
Bundesarbeitsgericht, 3 AZR 239/97 |