Das ArbG Berlin hat entschieden, dass die
Gewerkschaft Erziehung und Wissenschaft, Landesverband Berlin (GEW) vom Land Berlin nicht verlangen kann, auf die
Arbeitsverhältnisse der angestellten Lehrkräfte tarifliche Vorschriften zur Eingruppierung und Vergütung nicht anzuwenden, die zwischen der Tarifgemeinschaft deutscher Länder (TdL) und der dbb Beamtenbund und Tarifunion abgeschlossen wurden.
Das Land Berlin gehört der TdL an und vergütete seine angestellten Lehrkräfte bislang nach eigenen "Lehrerrichtlinien". Die TdL einigte sich mit der dbb Beamtenbund und Tarifunion auf einen "Tarifvertrag über die Eingruppierung und Entgeltordnung für die Lehrkräfte der Länder (TV EntgO-L)", der am 01.08.2015 in Kraft trat; die Verhandlungen zwischen der TdL und der Vereinte Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) über einen derartigen Tarifvertrag blieben demgegenüber ohne Erfolg. Das Land Berlin hob seine Lehrerrichtlinien zum 31.07.2015 auf und wendet den TV EntgO-L seitdem auf die Arbeitsverhältnisse der angestellten Lehrkräfte an. Hiergegen richtete sich die Unterlassungsklage der GEW, die u.a. ihre Koalitionsfreiheit beeinträchtigt sah.
Das ArbG Berlin hat die Unterlassungsklage abgewiesen.
Nach Auffassung des Arbeitsgerichts berechtigt die Koalitionsfreiheit der GEW sie nicht, die Anwendung des
Tarifvertrags einer anderen Gewerkschaft auf Arbeitnehmer zu verhindern, die ihr - der GEW - nicht angehörten. Ferner sei das Ziel, weiterhin die Anwendung der Lehrerrichtlinien zu erreichen, nicht durch die Koalitionsfreiheit geschützt; denn bei diesen Richtlinien handele es sich nicht um tarifvertragliche Vorschriften.
Gegen das Urteil ist das Rechtsmittel der Berufung an das LArbG Berlin-Brandenburg gegeben.