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Einführung des Entgeltrahmenabkommens der Metallindustrie (ERA) nach Verbandsaustritt?Ein Arbeitgeber im räumlichen
Geltungsbereich der ERA-Tarifverträge Nord, der vor Ende der freiwilligen
Einführungsphase des ERA durch Austritt aus dem Arbeitgeberverband
seine Tarifgebundenheit nach § 3 Abs. 1 TVG beendet hat, ist nicht
verpflichtet, zu einem späteren Termin das ERA betrieblich einzuführen.
Die nach § 3 Abs. 3 TVG weiter bestehende Nachbindung erfasst nicht
den nach § 16 TV-ERA Nord zum 1. Januar 2008 vorgesehenen Übergang
auf das neue tarifliche System des ERA.
Die Arbeitgeberin war zum
31. Juli 2006 aus dem Metall-Arbeitgeberverband ausgetreten. Zu dieser
Zeit bestand in der Metallindustrie Nord ein Nebeneinander der bisherigen
Mantel- und anderen Tarifverträge und der Tarifverträge zur Regelung
der Arbeitsverhältnisse nach der Einführung des grundlegend neuen
ERA, die betrieblich zwischen dem 1. September 2003 und dem 31. Dezember
2007 „auf freiwilliger Basis“ umgesetzt werden konnten. Nach ihrem Austritt
aus dem Verband wurde bei der Arbeitgeberin im Sommer 2007 eine Einigungsstelle
mit dem Regelungsgegenstand „Einführung von ERA gemäß Ziffer
2.1 ERA-Einführungstarifvertrag bzw. eines anderen betrieblichen Entlohnungssystems“
eingerichtet. Mit Spruch vom 14. November 2007 beschloss die Einigungsstelle
eine sofort wirksame Betriebsvereinbarung zur Einführung des ERA bei
der Arbeitgeberin. Mit ihren Anträgen macht diese die Unwirksamkeit
des Einigungsstellenspruchs geltend und begehrt darüber hinaus die
Feststellung, dass der Tarifvertrag und der Einführungstarifvertrag
zum ERA Nord das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrates nicht nach §
87 Abs. 1 Einleitungssatz BetrVG beschränken. Die Vorinstanzen haben
den Anträgen der Arbeitgeberin stattgegeben.
Die Rechtsbeschwerde des
Betriebsrates hatte vor dem Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts nur
teilweise Erfolg. Der Spruch der Einigungsstelle war unwirksam, weil die
Arbeitgeberin zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens tariflich nicht zur betrieblichen
Einführung von ERA gezwungen war. Nach dem ausdrücklich erklärten
Willen der Tarifvertragsparteien galt der TV-ERA Nord erst ab dem 1. Januar
2008 in allen verbandsangehörigen Betrieben mit unmittelbarer und
zwingender Wirkung (§ 16 Nr. 1 TV-ERA Nord). Dies schließt die
Nachbindung eines schon vor diesem Zeitpunkt nicht mehr aufgrund Mitgliedschaft
tarifgebundenen Arbeitgebers an den TV-ERA Nord aus. Der weitere Feststellungsantrag
der Arbeitgeberin war jedoch unzulässig. Die begehrte Feststellung
bezog sich nicht auf ein Rechtsverhältnis iSv. § 256 Abs., 1
ZPO, sondern war allein auf die Erstellung eines Gutachtens zu den rechtlichen
Rahmenbedingungen einer - auch nur möglichen - Betriebsvereinbarung
gerichtet. Dies ist nicht die Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen.
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