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ERA-TV und Mitbestimmung des Betriebsrats bei Ein- und UmgruppierungenDer Entgeltrahmen-Tarifvertrag
für die Beschäftigten in der Metall- und Elektroindustrie in
Baden-Württemberg vom 16. September 2003 (ERA-TV) hat das gesetzliche
Beteiligungsrecht des Betriebsrats bei Ein- und Umgruppierungen nicht beseitigt.
Gemäß §
99 Abs. 1 Satz 1 BetrVG hat der Arbeitgeber in Unternehmen mit in der Regel
mehr als 20 wahlberechtigten Arbeitnehmern den Betriebsrat vor jeder Ein-
und Umgruppierung zu unterrichten und seine Zustimmung einzuholen. Das
gesetzliche Beteiligungsrecht sichert die rechtliche Mitbeurteilung des
Betriebsrats bei der vom Arbeitgeber vorzunehmenden Zuordnung des einzelnen
Arbeitnehmers zu einer bestimmten Entgeltgruppe einer im Betrieb geltenden
Vergütungsordnung. Nach § 9.1 ERA-TV hat der Beschäftigte
Anspruch auf das Grundentgelt derjenigen Entgeltgruppe, die der Einstufung
der ausgeführten Arbeitsaufgabe entspricht. Bewertung und Einstufung
der Arbeitsaufgabe erfolgen nach einem im ERA-TV festgelegten Verfahren.
Hierbei besteht kein Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats. Nach §
9.2 ERA-TV teilt der Arbeitgeber dem Beschäftigten und dem Betriebsrat
die sich aufgrund der Einstufung der Arbeitsaufgabe ergebende Entgeltgruppe
schriftlich mit. In der dazu erforderlichen Zuordnung des Arbeitnehmers
zu einer Entgeltgruppe des ERA-TV liegt die nach § 99 Abs. 1 Satz
1 BetrVG mitbestimmungspflichtige Ein- oder Umgruppierung. Diese vom Arbeitgeber
vorzunehmende Zuordnung entfällt nicht deshalb, weil die Einstufung
der Arbeitsaufgabe in dem tariflich geregelten Verfahren verbindlich festgelegt
wird. Insbesondere bleibt zu prüfen, ob die mitgeteilte Entgeltgruppe
der bewerteten und eingestuften Arbeitsaufgabe entspricht und ob der Arbeitnehmer
die Arbeitsaufgabe tatsächlich ausführt. Hierbei ist der Betriebsrat
zu beteiligen. Sein Mitbestimmungsrecht wird auch durch das im ERA-TV geregelte
Reklamationsverfahren nicht suspendiert.
Anders als die Vorinstanzen
hat der Siebte Senat daher dem auf die Feststellung seines Beteiligungsrechts
bei der Ein- und Umgruppierung von Arbeitnehmern in den ERA-TV gerichteten
Antrag eines Betriebsrats stattgegeben.
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