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Die CGZP kann keine Tarifverträge schließenDie Tarifgemeinschaft Christlicher
Gewerkschaften für Zeitarbeit und Personalserviceagenturen (CGZP)
ist keine Spitzenorganisation, die in eigenem Namen Tarifverträge
abschließen kann. Sie erfüllt die hierfür erforderlichen
tarifrechtlichen Voraussetzungen nicht.
Tarifverträge können
auf Arbeitnehmerseite nur von einer tariffähigen Gewerkschaft oder
einem Zusammenschluss solcher Gewerkschaften (Spitzenorganisation) abgeschlossen
werden. Soll eine Spitzenorganisation selbst als Partei Tarifverträge
abschließen, muss das zu ihren satzungsmäßigen Aufgaben
gehören (§ 2 Abs. 3 TVG). Dazu müssen die sich zusammenschließenden
Gewerkschaften ihrerseits tariffähig sein und der Spitzenorganisation
ihre Tariffähigkeit vollständig vermitteln. Dies ist nicht der
Fall, wenn die Befugnis zum Abschluss von Tarifverträgen durch die
Spitzenorganisation auf einen Teil des Organisationsbereichs der Mitgliedsgewerkschaften
beschränkt wird. Zudem darf der Organisationsbereich einer Spitzenorganisation
nicht über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften hinausgehen.
Das gemeinsam von ver.di
und dem Land Berlin eingeleitete Beschlussverfahren betrifft die Feststellung
der Tariffähigkeit der im Dezember 2002 gegründeten CGZP. Deren
alleinige satzungsmäßige Aufgabe ist der Abschluss von Tarifverträgen
mit Arbeitgebern, die gewerbsmäßige Arbeitnehmerüberlassung
betreiben wollen. Für diesen Bereich sind Tarifverträge auch
für Nichtgewerkschaftsmitglieder von Bedeutung. Nach § 9 Nr.
2 AÜG haben Leiharbeitnehmer während der Zeit ihrer Überlassung
an einen Entleiher Anspruch auf die dort geltenden wesentlichen Arbeitsbedingungen.
Von diesem Gleichbehandlungsgebot kann zu Lasten der Leiharbeitnehmer nur
durch einen Tarifvertrag oder aufgrund vertraglicher Bezugnahme auf einen
Tarifvertrag abgewichen werden.
Die Vorinstanzen haben festgestellt,
dass die CGZP nicht tariffähig ist. Die dagegen gerichteten Rechtsbeschwerden
hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts zurückgewiesen. Die
CGZP ist keine Spitzenorganisation nach § 2 Abs. 3 TVG, weil sich
ihre Mitgliedsgewerkschaften (CGB, DHV und GÖD) nicht im Umfang ihrer
Tariffähigkeit zusammengeschlossen haben. Außerdem geht der
in der Satzung der CGZP festgelegte Organisationsbereich für die gewerbliche
Arbeitnehmerüberlassung über den ihrer Mitgliedsgewerkschaften
hinaus.
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