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Gewerkschaftliche Einwirkungsklage gegen den Arbeitgeberverband - Beachtung des Senioritätsprinzips bei der Schulung für FlugzeugmusterDie Klage einer Gewerkschaft
gegen einen Arbeitgeberverband, auf sein Mitglied zur Beachtung der tarifvertraglichen
Vorgaben einzuwirken, bedarf nicht einer vorherigen rechtskräftigen
Entscheidung über den Inhalt der tariflichen Verpflichtung, um deren
Einhaltung es geht. Das gilt jedenfalls dann, wenn in dem Rechtsstreit
sowohl über die Einwirkungsverpflichtung als auch über die ausdrücklich
zum Streitgegenstand erhobene umstrittene Auslegungsfrage entschieden wird.
Die klagende Gewerkschaft
hat mit dem beklagten Arbeitgeberverband einen für das diesem angehörende
Luftfahrtsunternehmen geltenden "Tarifvertrag über Wechsel und Förderung"
geschlossen. Dieser regelt für die Cockpitbeschäftigten die Bedingungen
eines Wechsels auf ein anderes Flugzeugmuster. Ausgeschriebene Stellen
für eine Umschulung werden nach der näher geregelten Seniorität
der geeigneten Bewerber vergeben. Einen für vier Flugkapitäne
ausgeschriebenen Umschulungskurs besetzte das Luftfahrtunternehmen darüber
hinaus mit einem fünften Flugkapitän, der nicht über die
erforderliche Seniorität verfügte. Diesem sollte eine Position
im Management als Abteilungsleiter übertragen werden, dessen Anforderungsprofil
die Berechtigung für das Flugzeugmuster des betreffenden Kurses verlangt.
Die Gewerkschaft meint, die Senioritätsregelungen würden auch
für diesen Fall gelten. Sie begehrt eine entsprechende Feststellung
über die Auslegung des Tarifvertrages und verlangt von der Beklagten,
auf ihr Mitglied einzuwirken, entsprechend zu verfahren.
Die Revision der Gewerkschaft
gegen die klageabweisende Entscheidungen der Vorinstanzen blieb vor dem
Vierten Senat des Bundesarbeitsgerichts ohne Erfolg. Die Einwirkungsklage
bedurfte nicht einer vorherigen rechtskräftigen Feststellung über
den Inhalt der tariflichen Regelung. Der Senat hat es in Fortführung
seiner Entscheidung vom 10. Juni 2009 - 4 AZR 77/08 - als ausreichend angesehen,
das diese Frage einen eigenständigen Streitgegenstand bildete. Das
Begehren der Gewerkschaft war jedoch insgesamt unbegründet, da das
Luftfahrtunternehmen den Tarifvertrag nicht verletzt hatte. Das Senioritätsprinzip
greift nur bei einem „Wechsel“ auf ein „Wechselmuster in derselben Funktion“
als Kapitän, Copilot oder Flugingenieur. Diese Tätigkeiten sollte
der fünfte Kapitän, der zudem die Kapazitäten des Umschulungskurses
nicht verkürzte, aber nicht ausüben. Soweit mit seiner Managementaufgabe
fliegerische Tätigkeiten verbunden sind, dienen sie lediglich der
Wahrnehmung seiner Leitungsaufgaben im Management, nicht einer Tätigkeit
als planmäßiger Copilot oder Flugkapitän.
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