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Tarifwechsel nach Übertragung einer KrankenhauskücheBei einem Betriebs- oder
Betriebsteilübergang werden die in dem veräußerten Betrieb
geltenden Rechte und Pflichten aus tariflichen Normen nach § 613a
Abs. 1 Satz 2 BGB Inhalt des auf den neuen Inhaber übergegangenen
Arbeitsverhältnisses, wenn dieser nicht an diese Tarifverträge
gebunden ist. Das gilt nach § 613a Abs. 1 Satz 3 BGB nicht, wenn die
Rechte und Pflichten bei dem neuen Inhaber durch einen anderen Tarifvertrag
geregelt sind. Das setzt nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts
die kongruente Tarifbindung voraus, dh. der andere Tarifvertrag muss kraft
beiderseitiger Tarifgebundenheit für das übergegangene Arbeitsverhältnis
gelten. Zuvor ist aber in jedem Falle erforderlich, dass das Arbeitsverhältnis
überhaupt in den Geltungsbereich des anderen Tarifvertrages fällt.
In dem heute vom Bundesarbeitsgericht
entschiedenen Fall waren verschiedene Dienstleistungen für ein öffentliches
Krankenhaus von einer Dienstleistungs-GmbH betrieben worden, für deren
Arbeitsverhältnisse der allgemeinverbindliche Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung
galt. Zum 1. August 2004 wurde der Teilbetrieb Küchendienst auf die
Beklagte übertragen, die in der zum Krankenhaus gehörenden Küche
für die Verpflegung der Patienten sorgt und insoweit keine Gaststättenerlaubnis
besitzt. Die Beklagte behandelt die von dem Teilbetriebsübergang betroffene
Klägerin ab dem 1. Januar 2005 nach dem ebenfalls allgemeinverbindlichen
Manteltarifvertrag Gaststättengewerbe, der für alle Betriebe
gilt, die im Besitz einer Erlaubnis nach dem Gaststättengesetz sind
oder einen danach erlaubnisfreien Betrieb führen. Die Klägerin
macht weiterhin Zuschläge nach dem Rahmentarifvertrag Gebäudereinigung
geltend.
Das Bundesarbeitsgericht
hat ebenso wie die Vorinstanzen der Klage stattgegeben. Die Tarifvertragsparteien
des MTV Gaststättengewerbe haben für den fachlichen Geltungsbereich
ihrer Tarifverträge die Begriffe des Gaststättengesetzes zugrunde
gelegt. Eine „Speisewirtschaft“ iSd. Gaststättengesetzes liegt aber
nur vor, wenn zubereitete Speisen zum Verzehr an Ort und Stelle verabreicht
werden und der Betrieb Jedermann oder bestimmten Personenkreisen zugänglich
ist. Die Beklagte betreibt keine Speisegaststätte in diesem Sinne,
weil die Speisezubereitung durch das beklagten Cateringunternehmen nicht
unmittelbar für die Patienten, sondern für das Krankenhauses
erfolgt, das seinerseits für die Verpflegung der bei ihm untergebrachten
Patienten zu sorgen hat.
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