| Tarifliche „Altersgrenze 65“ wirksam |
| Tarifliche Altersgrenzen,
die die Beendigung des Arbeitsverhältnisses für den Zeitpunkt
des Erreichens der sozialversicherungsrechtlichen Regelaltersgrenze vorsehen,
sind zulässig. Die hierin liegende Befristung des Arbeitsverhältnisses
ist nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts durch
einen sachlichen Grund iSv. § 14 Abs. 1 TzBfG gerechtfertigt, wenn
der Arbeitnehmer auf Grund der Beschäftigung eine gesetzliche Altersrente
erwerben kann. Der Wirksamkeit einer derartigen tariflichen Altersgrenzenregelung
stehen auch das gemeinschaftsrechtliche Verbot der Diskriminierung wegen
des Alters und die Vorgaben aus der Richtlinie 2000/78/EG nicht entgegen.
Die Ungleichbehandlung ist durch ein legitimes Ziel aus der Arbeitsmarkt-
und Beschäftigungspolitik iSd. Art. 6 Abs. 1 der RL 2000/78/EG gerechtfertigt.
Dies hat der Siebte Senat des Bundesarbeitsgerichts zu einer vor Inkrafttreten
des AGG vereinbarten tariflichen Altersgrenze entschieden.
Die Klägerin war seit 1975 bei der Beklagten als Innenreinigerin beschäftigt. Im Juni 2005 wurde sie 65 Jahre alt. Nach § 19 Nr. 8 des allgemeinverbindlichen Rahmentarifvertrags für das Gebäudereinigerhandwerk vom 4. Oktober 2003 endet das Arbeitsverhältnis ua. mit dem Ablauf des Monats, in dem der/die Beschäftigte das 65. Lebensjahr vollendet. Die gegen die Beendigung des Arbeitsverhältnisses gerichtete Klage blieb vor dem Bundesarbeitsgericht wie in den Vorinstanzen erfolglos. BAG, 18.6.2008 - Az: 7 AZR 116/07 |