| Anspruch auf kinderbezogenen Anteil des tariflichen Ortszuschlages - Verfall auf Grund tariflicher Ausschlussfrist |
| Angestellte der Beklagten
erhalten gemäß § 29 des dort geltenden Manteltarifvertrages
einen Ortszuschlag, dessen Höhe sich - wie bei § 29 BAT - u.a.
nach der Zahl der Kinder richtet. Anspruch auf den kinderbezogenen Anteil
des Ortszuschlages hat danach derjenige Angestellte, dem ein Anspruch auf
Kindergeld nach den Einkommensteuergesetz (EStG) oder dem Bundeskindergeldgesetz
zusteht. Sind die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes so
hoch, dass sie den in § 32 Abs. 4 EStG festgelegten Jahresgrenzbetrag
übersteigen, entfallen beide Ansprüche. Die Beklagte legte §
32 Abs. 4 EStG dahingehend aus, dass bei der Ermittlung des Jahresgrenzbetrages
zwar die Werbungskosten, nicht aber die Sonderausgaben des Kindes abzugsfähig
seien. Mit Beschluss vom 11. Januar 2005 (- 2 BvR 167/02 -) stellte das
Bundesverfassungsgericht fest, dass die Einbeziehung der Arbeitnehmeranteile
zur Sozialversicherung aus Einkünften des Kindes in die Bemessungsgröße
für den Jahresgrenzbetrag gem. § 32 Abs. 4 Satz 2 EStG gegen
den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verstößt.
Der bei der Beklagten als Verwaltungsangestellter beschäftigte Kläger erhielt in der Zeit von Oktober 1999 bis Juni 2001 das Kindergeld und den kindergeldbezogenen Anteil des Ortszuschlages nicht. Nachdem ihm der Beschluss des Bundesverfassungsgerichtes bekannt geworden war, verlangte er, da die Einkünfte seines Sohnes bei Abzug der Sozialversicherungsbeiträge des Jahresgrenzbetrag unterschritten, rückwirkend für den genannten Zeitraum die Zahlung des kinderbezogenen Ortszuschlages. Die Beklagte hat sich auf § 67 des Manteltarifvertrages berufen. Danach verfallen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, wenn sie nicht binnen sechs Monaten nach Fälligkeit schriftlich geltend gemacht werden. Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht haben die Zahlungsklage abgewiesen. Die Revision des Klägers vor dem Sechsten Senat blieb erfolglos. Seine Ansprüche sind gem. § 67 des Manteltarifvertrages verfallen. Die Beklagte hat einen vertretbaren Rechtsstandpunkt eingenommen und durfte sich ohne Verstoß gegen den Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) auf die Ausschlussfrist berufen. Es war dem Kläger nicht unzumutbar, seine Forderung innerhalb der Ausschlussfrist in Form eines einfachen Anspruchsschreibens geltend zu machen. BAG, 13.12.2007 - Az: 6 AZR 222/07 Quelle: PM des BAG |