| Kein Freizeitausgleich für Vorfesttagsarbeit für Arbeitnehmer mit Theaterbetriebszulage/-zuschlag (TBZ) |
| Nach § 10 Abs. 4 des
Manteltarifvertrages für die Arbeitnehmer des Theaters des Westens
(MTV-TdW) besteht an Vorfesttagen (zB Heiligabend, Sylvester) ab 12 Uhr
Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung der Bezüge. Arbeitnehmern, die
in dieser Zeit gleichwohl zur Arbeit herangezogen werden, wird nach dieser
Bestimmung an einem anderen Arbeitstag bezahlte Arbeitsbefreiung gewährt.
Stattdessen kann für diese Arbeitsleistung ein Vorfesttagszuschlag
von 100% gezahlt werden. Die Bestimmung, wie der Ausgleich erfolgt, ist
der Arbeitgeberin zugewiesen. Der Anspruch auf den Vorfesttagszuschlag
ist gem. § 17 Abs. 3 Buchst. c MTV-TdW bei Arbeitnehmern, die nicht
nur gelegentlich Sonn- und Feiertagsarbeit leisten und üblicherweise
unregelmäßige tägliche Arbeitszeiten haben, mit der ihnen
dafür als verstetigtem Ausgleich gewährten TBZ ausdrücklich
abgegolten. Diese Abgeltung erstreckt sich der Sache nach auch auf den
tariflich alternativ als Ausgleich vorgesehenen, wenn auch nicht ausdrücklich
in § 17 Abs. 3 Buchst. c genannten Freizeitausgleich, da die Arbeitgeberin
dessen Gewährung wegen des ihr eingeräumten Leistungsbestimmungsrechts
stets abwenden könnte. Die Zahlung des TBZ als Pauschale führt
auch nicht zu einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung von TBZ-Empfängern
mit Arbeitspflicht an einem bestimmten Vorfesttag gegenüber solchen
ohne Arbeitspflicht. Die Zahlung der TBZ über das gesamte Jahr führt
dazu, dass typischerweise ein Ausgleich stattfindet; ein unterschiedlicher
Einsatz der TBZ-Empfänger an einzelnen Vorfesttagen ist bei der Pauschalregelung
vorausgesetzt.
Die Parteien streiten im sog. Verbandsklageverfahren nach § 9 TVG über die Auslegung des MTV-TdW, den die klagende Arbeitgeberin mit der Rechtsvorgängerin der beklagten Gewerkschaft ver.di abgeschlossen hat. Die Klägerin erstrebt die Feststellung, dass TBZ-Empfängern für Vorfesttagsarbeit kein Anspruch auf Freizeitausgleich zusteht. Die beklagte Gewerkschaft begehrt widerklagend im Wesentlichen die gegenteilige Feststellung. Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und die Widerklage abgewiesen. Die Revision der Beklagten blieb beim Bundesarbeitsgericht ohne Erfolg. BAG, 12.12.2007 - Az: 4 AZR 991/06 Quelle: PM des BAG |