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Pflicht, Bewerbungsunterlagen zu erstellen?
Haben sich die Arbeitsvertragsparteien durch dynamische Verweisung den jeweils geltenden tarifvertragliche Regelungen unterworfen, die einen Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung vorsehen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Arbeitsplatzangebote des Arbeitgebers in der Weise zu ermöglichen, daß er bei Bewerbungen durch Fertigung von Bewerbungsunterlagen und Wahrnehmung von Vorstellungsterminen mitwirkt.
Kommt der Arbeitnehmer dieser Nebenpflicht nicht nach, so kann eine Abmahnung erfolgen.

LAG Köln, 6.11.2006 - Az: 2 Sa 599/06