| Pflicht, Bewerbungsunterlagen zu erstellen? |
| Haben sich die Arbeitsvertragsparteien
durch dynamische Verweisung den jeweils geltenden tarifvertragliche Regelungen
unterworfen, die einen Rationalisierungsschutz und Beschäftigungssicherung
vorsehen, so ist der Arbeitnehmer verpflichtet, Arbeitsplatzangebote des
Arbeitgebers in der Weise zu ermöglichen, daß er bei Bewerbungen
durch Fertigung von Bewerbungsunterlagen und Wahrnehmung von Vorstellungsterminen
mitwirkt.
Kommt der Arbeitnehmer dieser Nebenpflicht nicht nach, so kann eine Abmahnung erfolgen. LAG Köln, 6.11.2006 - Az: 2 Sa 599/06 |