| Tarifliche Ausschlußfrist bei Ansprüchen gegen Vertreter ohne Vertretungsmacht |
| Die tariflichen Ausschlußfristen
kommen zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer Erfüllungsansprüche
gegen einen Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179
Abs. 1 BGB geltend macht. Eine Anspruchserlöschung wird mit rechtzeitiger
Geltendmachung gegen den vermeintlichen Arbeitgeber verhindert. Erhebt
der Arbeitnehmer diese Ansprüche später gegen den Vertreter ohne
Vertretungsmacht, so bleibt diese Wirkung bestehen.
BAG, 10.1.2007 - Az: 5 AZR 665/06 |