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Tarifliche Ausschlußfrist bei Ansprüchen gegen Vertreter ohne Vertretungsmacht
Die tariflichen Ausschlußfristen kommen zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer Erfüllungsansprüche gegen einen Vertreter ohne Vertretungsmacht gemäß § 179 Abs. 1 BGB geltend macht. Eine Anspruchserlöschung wird mit rechtzeitiger Geltendmachung gegen den vermeintlichen Arbeitgeber verhindert. Erhebt der Arbeitnehmer diese Ansprüche später gegen den Vertreter ohne Vertretungsmacht, so bleibt diese Wirkung bestehen.

BAG, 10.1.2007 - Az: 5 AZR 665/06