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Unwirksamkeit einer tariflichen DifferenzierungsklauselTarifliche Differenzierungsklauseln
sehen für Mitglieder der tarifschließenden Gewerkschaft höhere
Leistungen vor als für nicht tarifgebundene Beschäftigte. Das
kann zB. durch sog. Tarifausschlussklauseln geschehen, wonach bestimmte
Leistungen nur den Mitgliedern der tarifschließenden Gewerkschaft
gewährt werden sollen. Nach einer Entscheidung des Großen Senats
des Bundesarbeitgerichts vom 29. November 1967 sind Differenzierungsklauseln
generell unwirksam.
Die nicht tarifgebundene Beklagte hatte mit der zuständigen Gewerkschaft im Jahre 2000 einen Firmentarifvertrag über die zT. modifizierte Geltung der einschlägigen Verbandstarifverträge geschlossen. Am 26. Juni 2003 unterzeichneten diese Tarifvertragsparteien eine als "Ergebnisprotokoll der Tarifverhandlung" bezeichnete Vereinbarung, in der neben der Wiederinkraftsetzung des bisherigen Tarifvertrages über Löhne, Gehälter und Ausbildungsvergütungen ua. bestimmt war: "Mit Wirkung ab 1. Oktober
2003 wird ein Tarifvertrag über eine monatliche Vergütung von
55,00 Euro abgeschlossen. Dieser Tarifvertrag gilt nur für Arbeitnehmer,
welche seit dem 1. Juni 2003 Mitglied der Industriegewerkschaft Bergbau,
Chemie, Energie sind und bleiben. Für Arbeitnehmer, die diese Voraussetzungen
nicht erfüllen, entfällt die Vergütung bzw. ist eine zu
Unrecht gezahlte Vergütung zurückzuzahlen".
Die Beklagte, welche die
haustarifvertraglichen Regelungen an sich unabhängig von der Gewerkschaftszugehörigkeit
auf alle Beschäftigen angewandt hatte, zahlte diese monatliche Vergütung
aber nur an die von der Regelung begünstigten Mitarbeiter aus. Die
beiden nicht tarifgebundenen Klägerinnen, deren Arbeitsverträge
unterschiedliche Bezugnahmeregelungen hinsichtlich der tariflichen Vergütung
enthalten, verlangen ua. diese zusätzliche monatliche Vergütung.
Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Der Senat hat die Revision der Beklagten zurückgewiesen. Jedenfalls die vorliegende Tarifausschlussklausel ist unwirksam, weil sie hinsichtlich der Gewerkschaftsmitgliedschaft als Voraussetzung für die zusätzliche monatliche Leistung auf einen zurückliegenden Stichtag abstellt und damit auch Beschäftige von der Leistung ausschließt, die nach diesem Stichtag in die Gewerkschaft eingetreten oder aus ihr ausgetreten sind. Die Unwirksamkeit dieser Differenzierungsklausel führt dazu, dass auch den nicht tarifgebundenen Klägerinnen die zusätzliche monatliche Vergütung zusteht. Der Senat brauchte nicht zu entscheiden, ob dem Großen Senat in seinem umfassenden Verdikt tarifvertraglicher Differenzierungsklauseln zu folgen ist. |