| Tarifzuständigkeit und OT-Mitgliedschaft |
| Eine Satzungsbestimmung,
durch welche ein Arbeitgeberverband die Möglichkeit einer Mitgliedschaft
ohne Tarifbindung (OT-Mitgliedschaft) eröffnet, führt nicht zu
einer Beschränkung seiner Tarifzuständigkeit. Die Tarifzuständigkeit
eines Arbeitgeberverbands legt den Bereich fest, für den er mit einer
Gewerkschaft Tarifverträge abschließen kann. Von der Tarifbindung
hängt die unmittelbare Anwendbarkeit dieser Tarifverträge für
den einzelnen Arbeitgeber ab. Seine Tarifzuständigkeit bestimmt der
Verband autonom in seiner Satzung. Er kann sie räumlich, betrieblich,
branchenmäßig oder auch personell begrenzen. Nicht möglich
ist eine Satzungsbestimmung, welche die Tarifzuständigkeit auf die
jeweiligen Mitglieder beschränkt. Der Umfang der Tarifzuständigkeit
des Verbands wäre damit von der Entscheidung einzelner Mitglieder
über ihren Ein- oder Austritt abhängig. Das wäre mit den
Erfordernissen eines funktionierenden Tarifvertragssystems unvereinbar.
Dagegen ist es einem Arbeitgeberverband grundsätzlich nicht verwehrt,
eine Form der Mitgliedschaft vorzusehen, die nicht zur Tarifbindung führt.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts gab daher - anders als die Vorinstanzen - dem Antrag der Vereinigten Dienstleistungsgewerkschaft (ver.di) statt, mit dem diese die Feststellung begehrte, der Landesverband des Bayerischen Einzelhandels sei für einen bestimmten Arbeitgeber tarifzuständig. Der Arbeitgeber hatte von der in der Verbandssatzung seit dem Jahr 1999 vorgesehenen Möglichkeit Gebrauch gemacht, den Ausschluss der Tarifbindung zu erklären. Durch die Satzungsbestimmung wird nicht die Tarifzuständigkeit des Einzelhandelsverbands beschränkt. Diese erstreckt sich weiterhin auf alle Betriebe des Einzelhandels in Bayern. Die Satzung soll nur die Möglichkeit einer OT-Mitgliedschaft eröffnen. Ob die Erklärung des Arbeitgebers dessen Tarifbindung entfallen ließ, hatte der Senat nicht zu entscheiden. BAG, 18.7.2006 – Az: 1 ABR
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Quelle: PM des BAG |