| Kein Hinweis auf geltenden Tarifvertrag – Arbeitgeber haftet! |
| Der Arbeitgeber muß
den Arbeitnehmer auf die Geltung eines Tarifvertrages, der im Betrieb zur
Anwendung kommt, hinweisen. Eine Arbeitgeberhaftung wegen Verletzung der
Nachweispflicht kommt bei Verzug in Höhe einer erloschenen Entgeltfortzahlung
dann zum Tragen, wenn der Anspruch bei gesetzmäßigem Nachweis
nicht untergegangen wäre.
BAG, 5.11.2003 – Az: 5 AZR 676/02 |