|ANWALTONLINE| >> |URTEILE| >> |TARIFVERTRAG|
Kein Hinweis auf geltenden Tarifvertrag – Arbeitgeber haftet!
Der Arbeitgeber muß den Arbeitnehmer auf die Geltung eines Tarifvertrages, der im Betrieb zur Anwendung kommt, hinweisen. Eine Arbeitgeberhaftung wegen Verletzung der Nachweispflicht kommt bei Verzug in Höhe einer erloschenen Entgeltfortzahlung dann zum Tragen, wenn der Anspruch bei gesetzmäßigem Nachweis nicht untergegangen wäre.

BAG, 5.11.2003 – Az: 5 AZR 676/02