| Höchstgrenze von 48 Wochenstunden gilt auch für Alt-Tarifverträge |
| Nach § 7 Abs. 1 Nr.
1a des Arbeitszeitgesetzes vom 24. Dezember 2003 kann in einem Tarifvertrag
eine werktägliche Arbeitszeit von mehr als zehn Stunden vorgesehen
werden, wenn in die Arbeitszeit in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft
oder Bereitschaftsdienst fällt. Werden solche verlängerten Arbeitszeiten
tariflich zugelassen, muss gemäß § 7 Abs. 8 ArbZG gewährleistet
sein, dass die Arbeitszeit einschließlich Arbeitsbereitschaft und
Bereitschaftsdienst im Durchschnitt von zwölf Monaten 48 Wochenstunden
nicht überschreitet. Eine Ausnahme gilt auch nicht für Alt-Tarifverträge.
Zwar bleiben nach § 25 Satz 1 ArbZG Tarifverträge, die am 1.
Januar 2004 bereits galten, von der Einhaltung bestimmter gesetzlicher
Höchstgrenzen bis zum 31. Dezember 2006 unberührt. Entgegen einem
weit verbreiteten Verständnis wird aber von dieser Übergangsregelung
die 48-Stunden-Grenze nicht erfasst. Das ergibt die gebotene europarechtskonforme
Auslegung der Vorschrift.
Der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts hat deshalb - anders als das Arbeitsgericht - den Spruch einer betrieblichen Einigungsstelle für wirksam erachtet, der Schichtzeiten von durchschnittlich nicht mehr als 48 Wochenstunden vorsieht. Die Einigungsstelle durfte die darüber hinausgehenden Möglichkeiten der Arbeitszeitverlängerung im Tarifvertrag für die Beschäftigten des Deutschen Roten Kreuzes in seiner Fassung vom 9. Juni 1999 nicht ausschöpfen. BAG, 24.1.2006 - Az: 1 ABR
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Quelle: PM des BAG |