| Entgeltrahmenabkommen in der Metallindustrie - Bedeutung der ERA-Strukturkomponente |
| In der Tarifrunde des Jahres
2002 haben die Tarifvertragsparteien der Metallindustrie in mehreren Tarifbezirken
vereinbart, die unterschiedlichen Entgelttarifverträge für Arbeiter
und Angestellte zu beseitigen und zu einem gemeinsamen Entgeltrahmenabkommen
(ERA) zusammenzuführen. Das ERA darf das bestehende Lohn- und Gehaltsvolumen
um 2,79 % übersteigen. Zum Ausgleich für diese Mehrkosten wurde
in den Jahren 2002 und 2004 vereinbart, nicht die gesamte Tariferhöhung
tabellenwirksam werden zu lassen, sondern einen Teil in Einmalzahlungen
zur Auszahlung zu bringen. Diese sog. ERA-Strukturkomponenten betrugen
im Jahr 2002 0,9 %, im Jahre 2003 0,5 %. In der Folgezeit hatten die Unternehmen
in sog. ERA-Anpassungsfonds Rückstellungen im Volumen der jeweiligen
ERA-Strukturkomponente zu bilden.
In dem vom Bundesarbeitsgericht entschiedenen Fall hatte sich ein nicht tarifgebundener Arbeitgeber arbeitsvertraglich verpflichtet, Gehaltssteigerungen im Tarifgebiet der Metallindustrie Schleswig-Holsteins an die Arbeitnehmer weiterzugeben, soweit es sich nicht um "strukturelle Änderungen" handele. Nachdem der Arbeitgeber die Zahlung der ERA-Strukturkomponente verweigerte, erhob der Arbeitnehmer Zahlungsklage. Diese wurde vom Bundesarbeitsgericht abgewiesen. Die ERA-Strukturkomponenten stellen zwar Tariflohnerhöhungen in Form von Einmalzahlungen dar. Sie beruhen jedoch auf einer strukturellen Änderung des Gehaltstarifvertrags. Sie sind notwendige Schritte zur Einführung des Entgeltrahmenabkommens. BAG, 9.11.2005 - Az: 5 AZR
351/05 - und - 5 AZR 361/05
Quelle: PM des BAG |