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Tarifbindung von ostdeutschen Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt
Auch regionale Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt (AWO) in den neuen Bundesländern sind an die vom Bundesverband in ihrem Namen abgeschlossenen Tarifverträge gebunden. Dies hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden und deshalb die Klage von Verbänden aus den neuen Bundesländern abgewiesen, die das Fehlen ihrer Tarifbindung festgestellt wissen wollten. Der Bundesverband schloss seit dem Beitritt der neu gegründeten Verbände im November 1990 Tarifverträge für das Gebiet der neuen Bundesländer stets sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der betreffenden Gliederungen. Die klagenden Verbände aus Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen hielten sich an die zuletzt im Jahre 1999 geänderten Tarifverträge für nicht mehr gebunden; vorsorglich haben sie diese gekündigt. Die Kläger meinten, weder habe der Bundesverband die erforderliche Tariffähigkeit besessen noch habe er sie wirksam vertreten; zumindest hätten die Kündigungen der Tarifverträge eine mögliche Tarifbindung beendet.
Dem ist das Bundesarbeitsgericht - wie schon die Vorinstanzen - nicht gefolgt. Im vorliegenden Urteilsverfahren war dabei nicht über die Tariffähigkeit des AWO-Bundesverbands zu entscheiden; dafür ist gesetzlich ein eigenständiges Beschlussverfahren vorgesehen, das auch bereits eingeleitet ist. Die Tarifbindung der Kläger folgt jedenfalls daraus, dass sie vom Bundesverband wirksam vertreten worden sind. Dieser besaß die nötige Vertretungsbefugnis zumindest auf Grund einer sog. Duldungsvollmacht. Die Kläger nahmen es über Jahre widerspruchslos hin, dass der Bundesverband ausdrücklich auch in ihrem Namen Tarifverträge schloss. Deshalb durfte die Gewerkschaft annehmen, die Kläger hätten entsprechende Vollmachten erteilt. Die Kündigungen der Kläger sind unwirksam. Die betreffenden Tarifverträge sind sog. Einheitstarifverträge. Sie können nur von allen auf Arbeitgeberseite beteiligten Tarifparteien gemeinsam gekündigt werden. Zumindest seitens der AWO im Land Mecklenburg-Vorpommern wurde eine solche Kündigung aber nicht erklärt.

BAG, 29.6.2004 - Az: 1 AZR 143/03
LAG Berlin - Az: 2 Sa 1359/02

Quelle: PM des BAG