| Tarifbindung von ostdeutschen Gliederungen der Arbeiterwohlfahrt |
| Auch regionale Gliederungen
der Arbeiterwohlfahrt (AWO) in den neuen Bundesländern sind an die
vom Bundesverband in ihrem Namen abgeschlossenen Tarifverträge gebunden.
Dies hat der Erste Senat des Bundesarbeitsgerichts entschieden und deshalb
die Klage von Verbänden aus den neuen Bundesländern abgewiesen,
die das Fehlen ihrer Tarifbindung festgestellt wissen wollten. Der Bundesverband
schloss seit dem Beitritt der neu gegründeten Verbände im November
1990 Tarifverträge für das Gebiet der neuen Bundesländer
stets sowohl im eigenen Namen als auch im Namen der betreffenden Gliederungen.
Die klagenden Verbände aus Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und
Thüringen hielten sich an die zuletzt im Jahre 1999 geänderten
Tarifverträge für nicht mehr gebunden; vorsorglich haben sie
diese gekündigt. Die Kläger meinten, weder habe der Bundesverband
die erforderliche Tariffähigkeit besessen noch habe er sie wirksam
vertreten; zumindest hätten die Kündigungen der Tarifverträge
eine mögliche Tarifbindung beendet.
Dem ist das Bundesarbeitsgericht - wie schon die Vorinstanzen - nicht gefolgt. Im vorliegenden Urteilsverfahren war dabei nicht über die Tariffähigkeit des AWO-Bundesverbands zu entscheiden; dafür ist gesetzlich ein eigenständiges Beschlussverfahren vorgesehen, das auch bereits eingeleitet ist. Die Tarifbindung der Kläger folgt jedenfalls daraus, dass sie vom Bundesverband wirksam vertreten worden sind. Dieser besaß die nötige Vertretungsbefugnis zumindest auf Grund einer sog. Duldungsvollmacht. Die Kläger nahmen es über Jahre widerspruchslos hin, dass der Bundesverband ausdrücklich auch in ihrem Namen Tarifverträge schloss. Deshalb durfte die Gewerkschaft annehmen, die Kläger hätten entsprechende Vollmachten erteilt. Die Kündigungen der Kläger sind unwirksam. Die betreffenden Tarifverträge sind sog. Einheitstarifverträge. Sie können nur von allen auf Arbeitgeberseite beteiligten Tarifparteien gemeinsam gekündigt werden. Zumindest seitens der AWO im Land Mecklenburg-Vorpommern wurde eine solche Kündigung aber nicht erklärt. BAG, 29.6.2004 - Az: 1 AZR
143/03
Quelle: PM des BAG |