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Tarifliche Verdienstsicherung für nichttarifierte Provision
§ 6 des Manteltarifvertrags für die Metallindustrie in Nordwürttemberg/Nordbaden (MTV) gibt Beschäftigten einen Anspruch auf eine Verdienstsicherung nach Vollendung des 54. Lebensjahres. Sie bemisst sich nach dem im Referenzzeitraum effektiv verdienten Arbeitsentgelt. § 6.3. MTV bestimmt, dass sich der zu sichernde Betrag bei Provisionsreisenden nach der Durchschnittsprovision der letzten 36 Monate vor Beginn der Verdienstsicherung bemisst. Die Provisionen sind nicht tariflich geregelt.
Bei dieser Verdienstsicherung handelt es sich nicht um eine tarifrechtlich unzulässige Effektivklausel oder Effektivgarantieklausel. Denn es wird damit nicht die Provision tariflich effektuiert. Vielmehr stellen die verdienten Provisionen nur eine Berechnungsgrundlage dar. Ändern sich die Provisionsbedingungen nach Eintritt der Verdienstsicherung allgemein, so schlägt dies auf die Verdienstsicherung durch.
Dies hat der Vierte Senat in einem Fall entschieden, in welchem ein als Provisionsreisender in einem Unternehmen der Telekommunikationsindustrie beschäftigter Arbeitnehmer die Einbeziehung seiner außer- oder übertariflichen Provisionen verlangt hat. Die Vorinstanzen haben der Klage in unterschiedlichen Umfängen teilweise stattgegeben. Dagegen haben beide Parteien Rechtsmittel eingelegt. Der Senat hat dem Begehren des Arbeitnehmers im wesentlichen stattgegeben.

BAG, 16.6.2004 - Az: 4 AZR 408/03
Vorinstanz: LAG München - Az: 6 Sa 434/02

Quelle: PM des BAG