| Umgruppierung zum "AT-Angestellten" - Tarifliches Mindestabstandsgebot |
| Die Arbeitgeberin, ein
Unternehmen der Metallindustrie, ist kraft Verbandsmitgliedschaft an die
Tarifverträge für die Metallindustrie in Schleswig-Holstein gebunden.
Von deren Geltung sind Angestellte ausgenommen, "deren Monatseinkommen
- ohne Grundvergütung und Zuschläge für gesondert abgerechnete
Mehrarbeitsstunden - das Tarifgehalt der Gehaltsgruppe 9 (Hauptstufe) um
mehr als 16 % übersteigt". Die Arbeitgeberin will einen Tarifangestellten
als "AT-Angestellten" mit einem "AT-Gehalt" von 4.655,33 Euro (Stand: November
2002) bei einer Arbeitszeit von 40 Stunden in der Woche weiterbeschäftigen.
Das Tarifgehalt dieser Gehaltsgruppe betrug 4.001,00 Euro bei einer tariflichen
regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 35 Stunden.
Der Betriebsrat verweigerte die Zustimmung zur Umgruppierung zum AT-Angestellten
mit der Begründung, das tarifliche Mindestabstandsgebot sei nicht
erfüllt. Das Tarifgehalt müsse auf 40 Stunden hochgerechnet werden.
Diesen Betrag müsse das AT-Gehalt um mehr als 16 % übersteigen.
Die Arbeitgeberin hat beantragt, die vom Betriebsrat verweigerte Zustimmung
zu ersetzen. Beide Vorinstanzen haben den Antrag als begründet angesehen.
Die hiergegen gerichtete Rechtsbeschwerde des Betriebsrats hatte keinen Erfolg. Zwar unterliegt auch die Umgruppierung eines Tarifangestellten zum AT-Angestellten der Mitbestimmung des Betriebsrats. Dieser hat die Zustimmung jedoch zu Unrecht verweigert. Das tarifliche Mindestabstandsgebot ist erfüllt. Der Tarifvertrag stellt dafür bei der Vergleichsgröße "Monatseinkommen" nicht auf die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit ab. Dies folgt zwingend bereits daraus, daß das "Monatseinkommen" pauschal gewährte Vergütung für Mehrarbeit - etwa als Bestandteil des Monatsentgeltes oder in Form einer eigenständigen Mehrarbeitspauschale - einschließt. Denn für die Vergleichsgröße "Monatseinkommen" unberücksichtigt bleibt lediglich die Vergütung "für gesondert abgerechnete Mehrarbeitsstunden". Dagegen kommt es für die Vergleichsgröße "Tarifgehalt" nur auf den Tabellenwert des Gehaltstarifvertrages an. BAG - Az: 4 ABR 54/02
Quelle: PM des BAG |