| Anrechnung von Tariflohnerhöhungen auf übertarifliche Zulage |
| Der Kläger ist bei
der Beklagten, einem Logistik-Unternehmen, als Kraftfahrer beschäftigt.
Kraft Vereinbarung im Arbeitsvertrag sind auf das Arbeitsverhältnis
die Tarifverträge für das Speditionsgewerbe in Bayern anzuwenden.
Im Arbeitsvertrag ist ua. vereinbart, die übertariflichen Zulagen
seien "jederzeit ohne Einhaltung einer Frist widerrufbar und anrechenbar
auf kommende Lohnerhöhungen". Die tarifvertragliche Regelung sieht
vor, daß "allgemeine tarifliche Erhöhungen ... nur dann auf
übertarifliche Zulagen angerechnet werden" können, "wenn dies
dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber nach der Kündigung des Lohntarifvertrages,
mindestens 2 Wochen vor Auslaufen des alten Lohntarifvertrages, in betriebsüblicher
Weise bekannt gemacht wird". In den Jahren 1999 und 2000 wurden jeweils
Anfang Juni neue Lohntarifverträge abgeschlossen. Sie traten am 1.
Juli in Kraft. Jeweils zusammen mit der Lohnabrechnung für August
nahm die Beklagte gegenüber dem Kläger "rückwirkend" zum
1. Juli die Anrechnung der Tariflohnerhöhung auf die - höhere
- übertarifliche Zulage vor. Der Kläger begehrt die angerechneten
Beträge seiner übertariflichen Zulage. Das Arbeitsgericht hat
der Klage vollen Umfangs stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat sie
abgewiesen und die Revision für den Kläger insoweit zugelassen,
als die Forderungen des Klägers nicht auf Grund der tariflichen Ausschlußfrist
verfallen sind.
Die Revision des Klägers hatte Erfolg. Bereits auf Grund der arbeitsvertraglichen Vereinbarung durfte die Beklagte die übertarifliche Zulage nur auf "kommende" Tariflohnerhöhungen anrechnen. Eine Anrechnung, die - wie hier - erst im zweiten Monat nach dem Inkrafttreten der Tariflohnerhöhung erfolgt, betrifft nicht (mehr) die "kommende" Lohnerhöhung und ist deshalb unwirksam. Ob sich dasselbe Ergebnis auch aus der Tarifregelung ergibt und ob diese unwirksam ist, weil sie nach ihrer Wirkung eine (begrenzte) Effektivklausel ist, brauchte der Senat nicht zu entscheiden. BAG - Az: 4 AZR 533/02
Quelle: PM des BAG |