| Streik um Firmentarifvertrag gegen verbandsangehörigen Arbeitgeber |
| Die Klägerin, eine
GmbH, betreibt die Müllverwertungsanlage Bonn. Die beklagte Gewerkschaft
ver.di ist Rechtsnachfolgerin der Gewerkschaft ÖTV. Als Mitglied im
Kommunalen Arbeitgeberverband (KAV) wendet die Klägerin die von diesem
mit der ÖTV geschlossenen Tarifverträge an. Im November 1999
übertrug die Stadt Bonn 93,5 % ihrer Gesellschaftsanteile an der Klägerin
auf die Stadtwerke Bonn GmbH. Aus diesem Anlaß forderte die ÖTV
die Klägerin Anfang 2000 zu Tarifverhandlungen auf. Der von der ÖTV
vorgelegte Tarifvertragsentwurf sah ua. den dauerhaften Ausschluß
betriebsbedingter Beendigungskündigungen, die Übernahme dieses
besonderen Kündigungsschutzes in die Arbeitsverträge sowie die
Verpflichtung der Klägerin zur Aufrechterhaltung ihrer Mitgliedschaft
im KAV vor. Nachdem die Klägerin Tarifvertragsverhandlungen auf dieser
Basis abgelehnt hatte, führte die ÖTV vom 21. Juni bis zum 4.
August 2000 einen Streik gegen die Klägerin durch. In dieser Zeit
war die Müllverwertungsanlage stillgelegt. Die Klägerin macht
geltend, hierdurch sei ihr ein Schaden von rund 3 Mio Euro entstanden.
Das Landesarbeitsgericht hat festgestellt, die Beklagte sei dem Grunde nach verpflichtet, der Klägerin den durch den Streik entstandenen Schaden zu ersetzen. Die hiergegen von der Beklagten eingelegte Revision hatte vor dem Ersten Senat des Bundesarbeitsgerichts keinen Erfolg. Der Streik war nicht schon deshalb rechtswidrig, weil gegenüber einem verbandsangehörigen Arbeitgeber ein Firmentarifvertrag erzwungen werden sollte. Der Streik verletzte aber die Friedenspflicht. Der erstrebte Ausschluß betriebsbedingter Kündigungen betraf einen Gegenstand, der bereits durch die von der ÖTV geschlossenen Verbandstarifverträge geregelt war. Außerdem war das Streikziel eines dauerhaften Verbleibs der Klägerin im Arbeitgeberverband mit der Koalitionsfreiheit nicht vereinbar. Schließlich konnte die Arbeitgeberin nicht durch Tarifvertrag zur Übernahme eines besonderen Kündigungsschutzes in die Arbeitsverträge verpflichtet werden. Durch eine derartige Aufgabe der eigenen Regelungsmöglichkeit würden die Tarifparteien zwingende Grenzen des Tarifrechts überschreiten. Die ÖTV mußte die Rechtswidrigkeit des Streiks erkennen. Die Beklagte als ihre Rechtsnachfolgerin hat der Klägerin den entstandenen Schaden zu ersetzen. BAG, 10.12.2002 - 1 AZR
96/02
Quelle: PM des BAG |