| Tarifvertragliche Altersgrenze von 55 Jahren für Kabinenpersonal unwirksam |
| Die im März 1945 geborene
Klägerin war bei der beklagten Luftfahrtgesellschaft seit 1972 als
Stewardeß beschäftigt. Der mit der Beklagten geschlossene Haustarifvertrag
sieht für das Cockpitpersonal eine Altersgrenze von 60 Jahren, für
das Kabinenpersonal eine Altersgrenze von 55 Jahren vor. Die Beklagte lehnte
die Fortsetzung des Vollzeitarbeitsverhältnisses mit der Klägerin
über die Vollendung des 55. Lebensjahrs hinaus ab. Die Klägerin
machte die Unwirksamkeit der tariflichen Altersgrenze von 55 Jahren sowie
den Fortbestand ihres Arbeitsverhältnisses über den 31. März
2000 hinaus geltend.
Wie bereits in den Vorinstanzen hatte die Klage auch beim Siebten Senat des Bundesarbeitsgerichts Erfolg. Die tarifvertragliche Altersgrenzenregelung von 55 Jahren für das Kabinenpersonal ist unwirksam. Es fehlt an einem diese Altersgrenze rechtfertigenden Sachgrund. Die von der Beklagten geltend gemachten Sicherheitsbedenken sind vorgeschoben. Dies wird bereits daran deutlich, daß der Tarifvertrag für das Cockpitpersonal eine Altersgrenze von erst 60 Jahren vorsieht. BAG Urteil vom 31. Juli 2002
- 7 AZR 140/01
Quelle: Pressemitteilung des BAG |